Rechnungswesenlösungen für Athleten, Artisten & Influencer

GET IT ON

WARUM SPORTLER, KÜNSTLER, MODELS UND INFLUENCER
EINEN AUF SIE SPEZIALISIERTEN STEUERBERATER BRAUCHEN

Berufssportler können Profifußballer, Schwimmer oder Berufsradfahrer sein. Auch Steuerberater ist nur ein Überbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten und Schwerpunkte mit dem Inhalt Steuern. Wer also ein guter Fußballer ist, ist deshalb noch lange kein guter Radfahrer. Und das ist auch bei uns Steuerberatern so.

NEU IM TEAM

Wer das Gesamte im Blick hat und an Kleinigkeiten feilt, ist im Vorteil: Im Sport, in der Kunst wie auch im Steuer- und Sozial­versicherungs­recht. Was liegt näher, als jemanden als Teamkollege oder Mitglied zu wählen, der die Zusammenhänge kennt und über Detailkenntnisse Steuern und Beiträge zu optimieren imstande ist? Die speziellen Regelungen für Sportler und Künstler sind bei weitem kein Allgemeingut, umso mehr dann, wenn diese auch international tätig sind.

Unsere Leistungen

Ihr Nutzen

  • Check der Betriebsausgaben/Werbungskosten
  • Minimierung der Steuerbelastung
  • Zuzugsbegünstigung für Künstler
  • Regelmäßiger Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen „Sportler-Erlass“ oder Normalbesteuerung
  • Sozialversicherungsoptimierung
  • Erstellung aller Steuererklärungen
  • Vertretung gegenüber den Behörden
  • Internationales Steuerberatungsnetzwerk speziell für Sportler
  • Vermeidung von Doppelbesteuerung
  • Faires Honorar

VEREINS-SPECIAL

  • Unterstützung bei der Vereinsgründung
  • Prüfung der Statuten aus steuerlicher Sicht ua hinsichtlich Gemeinnützigkeit und Vereinsgesetz
  • Prüfung Rechnungswesen
  • Steuer-Check (ua Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer)
  • Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht
  • Optimierungsvorschläge
  • Überprüfung von Einkünften der Vereinsmitglieder
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen

Personalmanagement

PERSONALABRECHNUNG IM SPORT

Sportler zu sein, bedeutet nicht immer auch selbständig zu sein. In manchen Fällen stellt die Ausübung von Sport Gegenstand eines Dienstverhältnisses dar. Soweit ein Berufssportler seine Tätigkeit nicht selbstständig ausübt, ist er als Arbeitnehmer anzusehen – und das wirft in der Praxis oft viele Fragen auf.

Personalmanagement für Vereine/Verbände

  • Arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Erstellung von Vertragsentwürfen
  • Abrechnung der Bezüge

Personalmanagement für Sportler mit ausländischem Arbeitgeber

  • Arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Beratung
  • Erstellung von Vertragsentwürfen
  • Abrechnung der Bezüge

FAQ

Sport & Steuer & Abgaben

Bei Sportlern – egal ob Berufs- oder Amateursportler – sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Wir beantworten die häufigsten Fragen:

PERSONALMANAGEMENT UND BERUFSFUSSBALLER

Berufsfußballer im Dienstverhältnis

Berufsfußballer stehen in der Regel in einem Dienstverhältnis und ihre Bezüge sind daher – ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern – lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dienstverhältnisse von Berufsfußballern unterliegen auch dem Arbeitsrecht.

1. Sind Berufsfußballer Angestellte oder Arbeiter?

Berufsfußballer stehen arbeitsrechtlich zweifellos in einem echten Dienstverhältnis. Dies ergibt sich daraus, dass Fußball als Mannschaftssport notwendigerweise eine entsprechende Eingliederung des einzelnen Spielers in den betrieblichen Ablauf, die verpflichtende Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten und Arbeitsorte (Training, Besprechungen, Spiele) sowie die Bindung an Weisungen (insb des Mannschaftstrainers und der Klubführung) mit sich bringt.

Die lange Zeit stritte Frage, ob Fußballer Arbeiter oder Angestellte sind, wurde vom OGH folgendermaßen beantwortet:

„Auch wenn im Berufsfußball immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, unterliegt der Berufsfußballer typischerweise der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer. Da außerdem die manuellen Tätigkeiten, insbesondere Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Geschicklichkeit, im Vordergrund stehen, kann nicht allgemein von einer Angestelltentätigkeit ausgegangen werden.“ (OGH 16. 7. 2004, 8 ObS 20/03d)

2. Sind Kettendienstverträge bei Berufsfußballern zulässig?

Das Verbot von Kettendienstverträgen ist laut Rechtsprechung bei Berufsfußballern nicht anzuwenden. Befristungen (zB für die jeweilige Saison) sind bei Fußballern allgemein üblich und daher sachlich gerechtfertigt.

3. Haben Berufsfußballer Anspruch auf Match-Einsätze?

Ein Berufsfußballer hat das Recht auf Teilnahme am Training und an Lehrgängen der Kampfmannschaft (und nicht bloß der Reservemannschaft), sodass ihm die Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit Taktik, Mannschaftspraktiken und Gegnern ermöglicht wird.

Ein Recht auf tatsächliche Match-Einsätze in der Kampfmannschaft besteht allerdings nicht.

4. Unterliegen Berufsfußballer einem Kollektivvertrag?

Seit dem Jahr 2008 gibt es den „Kollektivvertrag für Fußballspielerinnen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, der die Arbeitsverhältnisse zwischen Bundesliga-Klubs und Spielern regelt.

5. Gilt für ausländische Berufsfußballer das AuslBG?

Das AuslBG ist grundsätzlich auch für ausländische Berufsfußballer zu beachten, sofern diese Staatsangehörige eines Nicht-EU-/EWR-Staates sind. Für solche Personen ist eine einschlägige Genehmigung für die Beschäftigung in Österreich erforderlich. Bei Berufsfußballern kommen oftmals Erleichterungen bei der Genehmigung in Betracht.

6. Wie sind Berufsfußballer aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?

Berufsfußballer sind auch in der Sozialversicherung als echte Dienstnehmer einzustufen. Gerade in Mannschaftssportarten ist es in allen Ligen undenkbar, dass sich die einzelnen Sportler jederzeit beliebig vertreten lassen können. Da Fußball eine Mannschaftssportart ist, die das im gemeinsamen Training erarbeitete Zusammenspiel der einzelnen Mannschaftspersönlichkeiten erfordert, liegt nahezu immer eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG vor.

7. Wie sind Berufsfußballer steuerrechtlich zu beurteilen?

Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor.

  • Unbeschränkt steuerpflichtige Berufsfußballer (dh Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) werden nach den allgemein geltenden Besteuerungsregeln behandelt: Besteuerung der laufenden Bezüge nach dem Tarif, für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG gibt es die Steuerbegünstigung (6 %) innerhalb des Jahressechstels, etc.

Beschränkt steuerpflichtige Berufsfußballer (dh es liegt weder ein Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland vor) unterliegen grundsätzlich einer pauschalen Abzugssteuer von 20 %.

SPORTLER – KEINE HERAUSRECHNUNG STEUERFREIER BETRÄGE

Spesenabrechnung

Ein Sportler hat einen fixen Bezug vereinbart. Diesen Betrag erhält er 14-mal ausbezahlt. Von Spesenabgeltung ist im Vertrag nichts vereinbart. Kann er die gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG steuerfreien Beträge herausrechnen?

§ 3 Abs 1 Z 16c EStG – Laut § 3 Abs 1 Z 16c EStG sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei, wenn sie von begünstigten Rechtsträgern iSd §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden. Pauschale Reisekostenersätze können bis zu € 60 pro Einsatztag, höchstens aber € 540 pro Kalendermonat ausbezahlt werden. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn nicht zusätzlich Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 EStG oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfrei ausgezahlt werden.

Ziel der Neuregelung ist, Kostenersätze, die als maximale Pauschalbeträge im Gesetz definiert sind, steuerfrei auszubezahlen. Beträge aus einem vereinbarten Fixum steuerfrei herauszurechnen und auszubezahlen ist daher nicht möglich.

Der Nachweis, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, muss mittels Abrechnung sowie Aufzeichnung der Einsatztage dokumentiert werden. Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen vorliegen.

STEUERBEFREIUNG FÜR SPORTLER

FOLGEN DER ABERKENNUNG DER GEMEINNÜTZIGKEIT

Einem Sportler wurden gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei belassen. Jahre später wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt. Sind im Zuge dieses Verfahrens die Lohnzettel zu berichtigen?

§ 3 Abs 1 Z 16c EStG – § 34 BAO normiert, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinnützigkeit eines Vereins vorliegt. Die BAO kennt aber keine (bescheidmäßige) Zuerkennung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins. Meist wird im Zuge einer Betriebsprüfung oder Lohnabgabenprüfung festgestellt, ob die Gemeinnützigkeit eines Vereins vorliegt oder nicht. Sind die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit nicht oder nicht mehr gegeben, wird der Verein ohne steuerrechtliche Begünstigungen, also wie jede andere Körperschaft behandelt.

Wird beispielsweise im Zuge einer GPLA im Jahr 2017 für die Jahre 2013-2015 festgestellt, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im Jahr 2013 vorgelegen ist, im Jahr 2014 und 2015 aber nicht mehr, so sind die Lohnzettel für die Jahre 2014 und 2015 zu korrigieren bzw sind Lohnzettel auszustellen und es hat eine Nachverrechnung der Lohnsteuer zu erfolgen, da für diese Jahre die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 3 Abs 1 Z 16c EStG nicht vorgelegen sind.

Allfällige Werbungskosten des Sportlers muss dieser im Rahmen der Veranlagung geltend machen.

AUSZAHLUNGEN AN SPORTLER UND BETREUER IM SPORTVEREIN

Steuern und Sozialversicherung

Pauschale Reisekostenersätze an Sportler

Für die steuerliche Beurteilung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung spielt es zunächst keine Rolle, ob die Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit (zB als Freiberufler), gewerblicher Tätigkeit oder als sonstige Einkünfte qualifiziert werden. Lediglich bei der Einordnung, ob eine SV-Pflicht nach dem ASVG oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorliegt, und bei über das Pauschale hinausgehenden Zahlungen sowie bei der praktischen Abwicklung (wie zB Lohnsteuereinbehalt, Führung eines Lohnkontos) ist diese Zuordnung relevant.

Erfolgt ein Leistungsaustausch und stellt sich eine Person mit ihrer Leistung – unter Außerachtlassung von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen – gegen ein unangemessen niedriges Entgelt (dh unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze [2023: € 500,91]) oder nicht in erheblichem Ausmaß dem Verein zur Verfügung, liegt kein Dienstverhältnis vor.

Sportler, Betreuer, Masseure, Schiedsrichter

NEBENBERUF (1) HAUPTBERUF
Steuerrecht SV-Recht Steuerrecht SV-Recht
frei bis monatlich € 720 (2), darüber steuerpflichtig (3) frei bis monatlich € 720, darüber SV-pflichtig (4) frei bis monatlich € 720 (2), darüber steuerpflichtig (3)/td> SV-pflichtig (4)
  1. Eine nebenberufliche Vereinstätigkeit liegt dann vor, wenn im Hauptberuf der Zeitaufwand überwiegt. Wenn die Vereinstätigkeit mehr Zeitaufwand erfordert, aber im Hauptberuf mehr verdient wird, dann ist die Vereinstätigkeit trotz überwiegenden Zeitaufwands eine nebenberufliche Tätigkeit. Pensionisten und Arbeitslose haben keinen Hauptberuf, sodass die Vereinstätigkeit immer hauptberuflich ist.
  2. Die Reisekostenaufwandsentschädigung ist abhängig von der Anzahl der Tage der Vereinstätigkeit. Die Obergrenze beträgt monatlich € 720 und täglich € 120 (ab 2023). Die Vereinstätigkeit ist vom Verein nachzuweisen. Eine Person kann das Pauschale nur bei einem Verein abrechnen, auch wenn sie bei mehreren Vereinen tätig ist.
  3. Reisekostenaufwandsentschädigungen, die den (Frei-)Betrag von € 720 übersteigen, sind steuerpflichtig. Bei Mannschaftssportarten wird die Steuer vom Verein einbehalten und an das Finanzamt gezahlt, bei Einzelsportarten und bei Schiedsrichtern ist der Empfänger für die Versteuerung verantwortlich.
  4. Beträge über monatlich € 720 sind sozialversicherungspflichtig. Der Empfänger (ausgenommen Schiedsrichter) ist als (geringfügig) Beschäftigter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und bei Beendigung der Tätigkeit abzumelden.

Sehr gerne stellen wir Ihnen ein Muster zur Dokumentation der Auszahlung pauschaler Aufwandsersätze bereit. Kontaktieren Sie dazu unsere Expertin Mag. Jessica Ghahramani-Hofer unter der Telefonnummer 05 9798.

DIGITAL, WAS SONST?

Es geht auch ohne – und zwar ganz ohne Papier! Wir benötigen Ihre Papierbelege nicht. Liefern Sie sie einfach digital! Profitieren Sie von unserem Klientenportal Mein.HoferLeitinger: Wir verknüpfen Buchungszeile und Beleg – automatisch, elektronisch, jederzeit auffindbar. Wir buchen wöchentlich, so haben Sie stets einen aktuellen Überblick über Ihre Außenstände. Sie wollen, dass wir für Sie auch das Mahnwesen und den Zahlungsverkehr übernehmen? Machen wir gerne.

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Sie sind spezialisiert -

Wir sind es auch

Und zwar, wenn es um die Angelegenheiten von Sportlern, Künstlern und Models sowie Influencerinnen geht:

Sportler & Athletinnen

  • Profisportler
  • Profimannschaften
  • Amateursportlerinnen
  • Einzel- und Mannschaftssport
  • Vereine

Künstler, Models & Influencerinnen

  • Bildende Künstler
  • Darstellende Künstlerinnen
  • Models
  • Vereine
  • Influencerinnen
  • Content-Creator

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