23. Juni 2021

Abfertigung neu: Ermittlung des abzugsfähigen Teils von freiwilligen Abfertigungen

Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung
neu aufgrund des Abzugsverbots in § 20 Abs 1 Z 8 EStG zur Gänze nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt
werden können. Der VwGH war folgender Ansicht: Der abzugsfähige Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung neu ist nach den gleichen Ermittlungsvorschriften (§ 67 Abs 6 Z 1 bis 6 EStG) zu bestimmen wie der mit 6 % besteuerte Teil von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung alt.

Zum Hintergrund der Entscheidung (Ro 2020/13/0013 vom 7. Dezember 2020):

Im April 2020 entschied das Bundesfinanzgericht, dass Sozialplanzahlungen an gekündigte Arbeitnehmer, nämlich in Sozialplänen festgelegte freiwillige Abfertigungen – unabhängig von ihrer Höhe -, im Allgemeinen steuerlich nicht abgesetzt werden können, wenn die Arbeitsverhältnisse nach dem 31. Dezember 2002 (demnach der Abefrtigung neu unterliegen) begonnen hätten. Eine Ausnahme gebe es lediglich für schon vor dem 1. Jänner 2003 geschlossene Arbeitsverträge. Das Bundesfinanzgericht stützte sich auf § 20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG, der eine Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von hohen (Manager-) Gehältern festlegt. Die Intention dieses Betriebsausgabenverbotes war es, Gehälter nur mehr bis zu einer bestimmten Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Darüber hinausgehende (Manager‑)Gehälter wollte der Gesetzgeber für den Arbeitgeber verteuern, um damit als zu hoch empfundene Bezüge einzudämmen. Diese gesetzliche Bestimmung enthält auch eine Regelung, welche die steuerliche Absetzbarkeit freiwilliger Abfertigungen beschränkt.

Der VwGH hingegen begründet in seiner Entscheidung, dass nur sehr hohe freiwillige Abfertigungen vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG erfasst sind. Das Abzugsverbot soll bewirken, freiwillige Abfertigungen, soweit sie über eine vom Gesetzgeber als begünstigungswürdig erkannte Höhe hinausgehen, zu verteuern. Demnach richtet sich das Lenkungsziel der Begrenzungsbestimmung nur gegen sehr hohe freiwillige Abfertigungen und sollte die Vereinbarung hoher Abfertigungsbeträge („golden handshakes“ an die Führungsebene von Unternehmen) eindämmen.
Bis zu einer betragsmäßigen Obergrenze sind freiwillige Abfertigungen aber weiterhin uneingeschränkt absetzbar. Diese Obergrenze ergibt sich dabei aus § 67 Abs. 6 EStG und beträgt zumindest 49.950 Euro (9-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage per Stand 2021). Bei langer Dienstzeit des Arbeitnehmers erhöht sich die Obergrenze bis auf das 45-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Stand 2021: 249.750 Euro). Für die höhere, über diese Obergrenze hinausgehende freiwillige Abfertigungen gilt das Abzugsverbot allerdings unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis dem System der Abfertigung neu oder alt unterliegt.

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