14. Juli 2021

Änderungen bei der Lohnpfändung ab Juli 2021

Die im Regierungsprogramm 2020-2024 angekündigte Gesamtreform des Exekutionsrechts sieht zahlreiche Änderungen über das gesamte Exekutionsrecht vor. Die Novelle tritt mit 01.07.2021 in Kraft und ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30.06.2021 bei Gericht einlangt.

Hauptziel ist die effizientere Gestaltung des Exekutionsverfahrens, die zu Erleichterungen sowohl für den betreibenden Gläubiger als auch den Verpflichteten führen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei die Zusammenfassung von Exekutionsmitteln in Paketen sowie der verstärkte Einsatz eines Verwalters: Der betreibende Gläubiger kann die Exekution auf bestimmte Vermögensobjekte oder mit bestimmten Exekutionsmitteln führen, aber auch von den neuen Exekutionspaketen Gebrauch machen:

  • Das kleine Exekutionspaket (§ 19 Abs 2 EO) muss nicht beantragt werden, sondern gelangt immer dann zur Anwendung, wenn im Exekutionsantrag kein Exekutionsmittel genannt ist. Das kleine Paket umfasst die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
  • Das erweiterte Exekutionspaket (§ 20 EO) beinhaltet darüber hinaus alle anderen Fälle der Forderungsexekution sowie die Exekution auf Vermögensrechte. Zur Durchführung ist ein Verwalter zu bestellen, dem die Ermittlung und Auswahl der Exekutionsobjekte obliegt.

Nachstehend finden Sie eine kompakte Übersicht einiger für die Personalabrechnung bedeutender Neuerungen:

Lohnpfändung bei Bestellung eines Verwalters

Wenn die Forderungsexekution alle Forderungen des Verpflichteten umfasst oder der betreibende Gläubiger das erweiterte Paket gewählt hat, ist ein Verwalter zu bestellen, dem die Durchführung der Exekution obliegt. Für diese Fälle bestimmt § 294 Abs 2 EO, dass die Verständigungen des Drittschuldners und des Verpflichteten über die vom Gericht ausgesprochenen Verbote, der Auftrag und die Mitteilungen nach § 294 Abs 1 EO sowie der Auftrag an den Drittschuldner zur Abgabe der Drittschuldnererklärung durch den Verwalter zu erfolgen haben. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn der Verwalter die Forderungen, auf die im Exekutionsweg gegriffen werden soll, ermittelt. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Zustellung durch das Gericht, um eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung zu vermeiden. Die Bestellung eines Verwalters geschieht nämlich nicht zugleich mit Bewilligung der Exekution, sondern erst nach Erlag eines Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger.

Änderungen im Zusammenhang mit der Drittschuldnererklärung

Ist ein Verwalter bestellt oder noch zu bestellen, weil der betreibende Gläubiger auf alle Forderungen des Verpflichteten Exekution führt oder das erweiterte Exekutionspaket gewählt hat, kann künftig der Drittschuldner bereits in seiner Erklärung die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch den Verwalter anregen.

§ 301 Abs 2 EO regelt, wem gegenüber der Drittschuldner seine Erklärung abzugeben hat:

  • Für den Fall, dass kein Verwalter bestellt ist, hat die Erklärung – wie bereits derzeit – gegenüber dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger zu erfolgen.
  • Ist ein Verwalter bestellt, so ist diesem an Stelle des betreibenden Gläubigers die Drittschuldnererklärung zu übersenden.

Die derzeitige Möglichkeit, die Drittschuldnererklärung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht des Aufenthalts zu Protokoll zu geben, entfällt, weil sie in der Praxis nicht genutzt wurde, weil im Internet auf der Website der Justiz unter Bürgerservice ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

§ 294 Abs 2 EO sieht vor, dass die Zustellung des Zahlungsverbots für die von ihm ermittelten und bezeichneten Forderungen dem Verwalter obliegt. Er soll daher auch den Drittschuldner zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auffordern, sofern er unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht davon absehen möchte. Das Gericht hat den Drittschuldner lediglich dann zur Abgabe der Erklärung aufzufordern, wenn die Pfändung nicht dem Verwalter obliegt.

Entlastung für den Arbeitgeber als Drittschuldner: Berechnung des Existenzminimums durch den Verwalter

Nunmehr wurde eine weitere Entlastung der Drittschuldner angeregt, insbesondere die Übertragung der Berechnung des Existenzminimums auf einen Dritten. Dies hätte für den Drittschuldner den Vorteil, dass er nicht die Berechnung des Existenzminimums vornehmen muss; er hat aber stattdessen die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Auskünfte zu erteilen. Überdies muss gewährleistet werden, dass der Verpflichtete den unpfändbaren Betrag unverzüglich nach Fälligkeit des Bezugs erhält.

Da die Bestellung eines Dritten zur Berechnung des Existenzminimums die dem betreibenden Gläubiger zukommenden Beträge schmälert, und zwar um die Vergütung des Dritten, und sich dadurch auch für den Verpflichteten die Zeitspanne bis zur Abdeckung der hereinzubringenden Forderungen verlängert, wurde diese Anregung aber nicht für jeden Fall aufgegriffen.

Nur wenn ein Verwalter bereits bestellt ist, weil der betreibende Gläubiger auf alle Forderungen des Verpflichteten Exekution führt oder das erweiterte Exekutionspaket gewählt hat, hat der Verwalter die Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen, wenn dies im Interesse der Parteien ist worunter auch der Drittschuldner fällt. Ein Interesse der Parteien wird etwa dann gegeben sein, wenn der Verpflichtete mehrere Bezüge hat, die zusammengerechnet werden können.

Festgelegt wurde weiters, dass der Verwalter den unpfändbaren Betrag unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen dem Verpflichteten zu überweisen hat und dass er berechtigt ist, vom Drittschuldner die zur Berechnung des Existenzminimums erforderlichen Informationen zu erhalten.

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