31. Oktober 2023

Altersteilzeit ab 2024

Ein kürzlich beschlossener Gesetzesantrag sieht mit Wirkung ab 01.01.2024 einige Änderungen für die Altersteilzeit vor, wobei die Änderungen Detailanpassungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs und des Altersteilzeitgeldes sowie die stufenweise Abschaffung der Blockaltersteilzeit betreffen.

1. SV-Dienstnehmeranteile – kein lohnwerter Vorteil mehr

Mit Wirkung ab 01.01.2024 werden die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile von der „SV-Differenz“ (Aufstockung auf die volle Beitragsgrundlage) kein lohnwerter Vorteil mehr sein, da gesetzlich ausdrücklich vorgesehen wird, dass sie vom Arbeitgeber zu tragen sind. Das bedeutet für die Praxis, dass die auf die „SV-Differenz“ entfallenden Dienstnehmeranteile, die der Arbeitgeber trägt, die DB-, DZ-, KommSt-Bemessungsgrundlage nicht mehr erhöhen.

2. Unterwert – Durchschnittsberechnung

Ab 01.01.2024 ist der für die Berechnung des Lohnausgleichs maßgebliche Unterwert nicht mehr auf Basis des letzten Kalendermonats vor dem Beginn der Altersteilzeit zu ermitteln, sondern es wird der gleiche Zeitraum herangezogen wie beim Oberwert, also in der Regel der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit. Der Unterwert ist allerdings weiterhin unter Ausklammerung der Überstundenentgelte zu berechnen.

Hinweis für laufende Altersteilzeiten: Laut aktuellem Meinungsstand müssen die vorstehend genannten Änderungen (Punkt 1. und Punkt 2.) für bereits vor 2024 begonnene Altersteilzeiten nicht sofort ab 01.01.2024 angewendet werden, sondern es reicht, diese erst ab jenem Zeitpunkt umzusetzen, in dem es zu einer Änderungsmeldung gegenüber dem AMS aus anderen Gründen kommt (z.B. wegen einer KV-Vorrückung, die mehr als € 20,00 ausmacht).

3. Freiwillige Erhöhungen

Ab 01.01.2024 sollen freiwillige Bezugserhöhungen für das Altersteilzeitgeld keine Auswirkung mehr haben und sind daher nicht mehr AMS-meldepflichtig (auch dann nicht, wenn sie mehr als € 20,00 betragen). Demnach sollen ab 2024 nur noch verpflichtende Erhöhungen aufgrund des Kollektivvertrags oder Mindestlohntarifs bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes Berücksichtigung finden, wenn die € 20,00-Betragsgrenze überschritten wird (insbesondere durch dienstzeitabhängige Gehaltsvorrückungen wie z.B. Biennalsprünge).

ACHTUNG: Dies gilt auch für Altersteilzeiten, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben.

Wie schon bisher führen kollektivvertragliche Gehalts-/Lohnerhöhungen (z.B. die jährlichen KV-Gehalts-/Lohnrunden) zu keiner Erhöhung des Altersteilzeitgeldes und sind damit auch nicht AMS-meldepflichtig, da sie ohnehin in pauschaler Form mittels Tariflohnindex berücksichtigt werden.

4. Arbeitszeitflexibilisierung während Altersteilzeit

Ab 01.01.2024 sollen auch Vereinbarungen als kontinuierliche Altersteilzeit gelten, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten zwischen 20 % und 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt (bis zum Ende der Altersteilzeit) ausgeglichen werden. Damit wird gegenüber der bisherigen Rechtslage einerseits eine höhere Schwankungsbreite ermöglicht (bisher 30 % bis 70 %, künftig 20 % bis 80 %), andererseits aber der einzelne Durchrechnungszeitraum verkürzt (von 12 Monaten auf sechs Monate).

Praxistipp: Soweit die Arbeitszeitverteilung für vor 2024 begonnene Altersteilzeiten schon entsprechend der bisherigen Gesetzeslogik im Voraus fixiert wurde, soll dies – zumindest nach derzeitigem Stand – auch für die restliche Altersteilzeit beibehalten werden können. Somit ist diese Änderung in erster Linie für neue Altersteilzeiten mit Beginn ab 01.01.2024 von praktischer Bedeutung.

5. Stufenweise „Abschaffung“ der Blockaltersteilzeit

Ab 2024 soll soll es zu einem schrittweisen „Auslaufen“ der Blockaltersteilzeitregelung kommen. Der anwendbare Prozentsatz (derzeit 50 %) richtet sich nach jenem Kalenderjahr, in dem die Blockaltersteilzeit beginnt und bleibt dann für die gesamte Laufzeit gleich:

  • Altersteilzeit Laufzeitbeginn bis 31.12.2023 – Ersatzquote für Blockaltersteilzeit 50%
  • Altersteilzeit Laufzeitbeginn 2024 – Ersatzquote für Blockaltersteilzeit 42,50%
  • Altersteilzeit Laufzeitbeginn 2025 – Ersatzquote für Blockaltersteilzeit 35%
  • Altersteilzeit Laufzeitbeginn 2026 – Ersatzquote für Blockaltersteilzeit 27,50%
  • Altersteilzeit Laufzeitbeginn 2027 – Ersatzquote für Blockaltersteilzeit 20%
  • Altersteilzeit Laufzeitbeginn 2028– Ersatzquote für Blockaltersteilzeit 10%
  • Altersteilzeit Laufzeitbeginn ab 2029 – Ersatzquote für Blockaltersteilzeit 0%

6. Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen

Ab 2024 wird das Regelpensionsalter der Frauen schrittweise von 60 auf 65 angehoben (jährlich um sechs Monate). Aufgrund einer gesetzlichen Klarstellung gilt für Frauen je nach Geburtsdatum das folgende Regelpensionsalter:

  • bis 31.12.1963 > 60 Jahre
  • 01.01.1964 bis 30.06.1964 > 60,5 Jahre
  • 01.07.1964 bis 31.12.1964 > 61 Jahre
  • 01.01.1965 bis 30.06.1965 > 61,5 Jahre
  • 01.07.1965 bis 31.12.1965 > 62 Jahre
  • 01.01.1966 bis 30.06.1966 > 62,5 Jahre
  • 01.07.1966 bis 31.12.1966 > 63 Jahre
  • 01.01.1967 bis 30.06.1967 > 63,5 Jahre
  • 01.07.1967 bis 31.12.1967 > 64 Jahre
  • 01.01.1968 bis 30.06.1968 > 64,5 Jahre
  • ab 01.07.1968 > 65 Jahre

ACHTUNG: Die Altersteilzeit kann in der ursprünglich vereinbarten Dauer weitergeführt werden, d.h. der nunmehr um ein halbes Jahr frühere Pensionsanspruch steht dem Altersteilzeitgeld nicht entgegen (sofern die Pension noch nicht tatsächlich bezogen wird). Möchte die Arbeitnehmerin stattdessen die Möglichkeit des früheren Pensionsantritts nutzen, kann die Altersteilzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vorzeitig beendet werden.

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!