26. Mai 2020

AMS-Durchführungsbericht

Gemeinsam mit der Abrechnungsliste für den letzten Kalendermonat ist dem AMS ein Durchführungsbericht vorzulegen, der Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles enthält. Auf Verlangen des AMS sind über die gemachten Angaben laut Kurzarbeitsrichtlinie Nachweise vorzulegen.

Wurde eine über die Dauer der Kurzarbeit hinausgehende Behaltefrist vereinbart, muss man einen Durchführungsbericht über deren Einhaltung bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorlegen.

Die Durchführungsberichte müssen vom Betriebsrat unterschrieben werden. In Betrieben ohne Betriebsrat müssen die zuständigen Gewerkschaften oder die von Kurzarbeit betroffenen Lehrlinge und Arbeitnehmer unterschreiben.

Das Formular für den AMS-Durchführungsbericht ist seit Kurzem auf der Homepage des AMS online geschalten.

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