23. März 2020

Arbeitnehmerveranlagung und außergewöhnliche Belastung – neu ab 2020

Nachstehend informieren wir Sie über die Neuerungen hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen:

  • Begräbniskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Bundeseinheitlich betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt höchstens € 10.000 (bisher € 5.000). Dabei sind das Nachlassvermögen, Versicherungsleistungen und freiwillige Kostenbeiträge des Arbeitgebers vorher in Abzug zu bringen.

  • Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist Folgendes zu beachten: Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sollen nur mehr dann absetzbar sein, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Bei Anspruch eines Behindertenabsetzbetrages können Krankheitskosten, welche als unmittelbare Folge aus einer Behinderung vorliegen, sogar ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Kennen Sie schon unseren Podcast zum Thema Arbeitnehmerveranlagung? Am besten Sie hören hier einmal kurz hinein!

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