17. März 2021

Corona-Familienhärtefonds

Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können im Rahmen des Corona-Familienhärtefonds, welcher mit rund 150 Millionen Euro dotiert wurde, um Unterstützung ansuchen.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzungen ist,

  • dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und
  • dass zum Stichtag 28. Februar 2020 oder spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen wurde.
  • Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze gestaffelt nach Haushaltsgröße nicht überschreiten.

Weitere Voraussetzungen für unselbstständig Erwerbstätige:
Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28. Februar 2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet.

Zusätzliche Voraussetzungen für selbstständig Erwerbstätige und Betreibende einer Land- und Forstwirtschaft:
Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds.

Berechnung der Unterstützung

Für die Ermittlung des Corona-Familienhärtefonds sind 3 Parameter entscheidend:

  • die Familienkonstellation (Familienfaktor),
  • die Einkommensobergrenze und
  • der Einkommensverlust.

Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung infolge der Corona-Krise, höchstens jedoch für 3 Monate gewährt, sofern der Gesamtbetrag 50 Euro übersteigt. Das vorherige Einkommen darf nicht überschritten werden.

1. Der Familienfaktor wird aus der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie gebildet: Faktor 1 für die Antragstellerin oder den Antragsteller, Faktor 0,6 für den zweiten Elternteil, 0,4 für alle Kinder unter 10 Jahren, Faktor 0,6 für alle Kinder zwischen 10 und 15 Jahren, Faktor 0,8 für alle Kinder über 15. Dieser Familienfaktor wird mit 300 multipliziert und ergibt die maximale Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Monat.

2. Einkommensobergrenze: Zuwendungen werden nicht gewährt, wenn die Einkommensgrenze nach Familiengröße überschritten wird. Die Einkommensgrenzen (Beträge netto) sind wie folgt:

  • Einelternhaushalt + 1 Kind: 1.600,00 Euro
  • Einelternhaushalt + 2 Kinder: 2.000,00 Euro
  • Einelternhaushalt + mehr Kinder: 2.800,00 Euro
  • Paar + 1 Kind: 2.400,00 Euro
  • Paar + 2 Kinder: 2.800,00 Euro
  • Paar + mehr Kinder: 3.600,00 Euro

3. Der Einkommensverlust wird bei Unselbstständigen anhand des Einkommensbelegs per 28. Februar 2020 und des Belegs der AMS-Leistung beziehungsweise der Kurzarbeitsvereinbarung berechnet.

Berechnung bei Selbstständigen & Land- und Forstwirte

Anders als bei Unselbstständigen kann bei Selbstständigen der tatsächliche Einkommensverlust erst viel später (im Nachhinein aufgrund des Einkommenssteuerbescheides) berechnet werden. Da es jedoch das vorrangige Ziel des Corona-Familienhärtefonds ist, eine möglichst zeitnahe finanzielle Unterstützung in der Krisensituation sicherzustellen, wird bei Selbstständigen, bei denen der konkrete Einkommensverlust noch nicht feststeht, – abhängig von der konkreten Familienkonstellation des Antragstellers – eine pauschale Berechnung angewendet. Sobald ein konkreter Einkommensverlust für das Jahr 2020 mittels Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden kann, ist es über das Online-Formular auf der Webseite des Bundeskanzleramtes möglich, eine etwaige Differenz zur vorerst gewährten Zuwendung mit der freiwilligen Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2020 geltend zu machen.

Für die Berechnung des Einkommensverlusts und des Einkommens vor der Corona-Krise für Betreibende einer Land- und Forstwirtschaft und einer landwirtschaftlichen Zimmervermietung sind der Einheitswertbescheid und Förderzusagen des Härtefallfonds der AMA (Agrarmarkt Austria) bis zu 3 Monate einzureichen.

Auf Basis des Einheitswerts wird analog zur Berechnung der Versicherungsbeiträge durch die Bauernsozialversicherung und unter Einbeziehung einer durchschnittlichen Abgabenquote ein fiktives Einkommen vor und während der Corona-Krise ermittelt. Diese Berechnungsweise wurde gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erarbeitet.

Der mittels Bescheid festgesetzte Einheitswert wird daher als zentraler Richtwert bei der Berechnung des monatlichen Einkommensverlustes von Betreibenden einer Land- und Forstwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Zimmervermietung herangezogen, um eine faire und gleichberechtigte Berechnung von Anträgen aus diesem Personenkreis sicherzustellen.

Beantragung

Die Beantragung erfolgt mittels Online-Formular (siehe Link) auf der Website des Bundeskanzleramts und ist bis 31. März 2021 möglich. Folgende Beilagen sind dem Antrag anzuschließen:

  • Bei unselbstständig Erwerbstätigen: Einkommensbeleg per 28. Februar 2020 und entweder ein Beleg der AMS-Leistung oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung (oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die Kurzarbeit/ Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Dienstgeber)
  • Bei selbstständig Erwerbstätigen und Betreibenden einer Land- und Forstwirtschaft: Einkommensteuerbescheid 2017 oder aktueller bzw. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Einheitswertbescheid sowie die Förderzusage des Härtefallfonds der WKÖ beziehungsweise bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Förderzusagen des Härtefallfonds der AMA (Agrarmarkt Austria) bis zu 3 Monate
  • Einkommensbelege für den jeweils anderen im Haushalt lebenden Elternteil:
    • bei Arbeitslosigkeit/Kurzarbeit nach 28. Februar 2020: Einkommensbeleg per 28. Februar 2020 (= Lohn-/Gehaltszettel Februar) und Beleg der AMS-Leistung beziehungsweise Nachweis über die Kurzarbeit
    • bei Erwerbstätigkeit: Einkommensbeleg (= Lohn-/Gehaltszettel) von März 2020 oder aktueller beziehungsweise bei Selbstständigen Einkommensteuerbescheid 2017 oder aktueller beziehungsweise bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Einheitswertbescheid
    • bei Empfang erwerbsbedingter Transfers (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Alterspension, Wochengeld bei Mutterschutz, Pflegekarenzgeld, Bildungskarenzgeld, Krankengeld): Beleg darüber von März 2020 oder aktueller

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!