20. April 2020

Corona-Krise

Corona-Krise: Bilanzierung mit Virus

Aktuellste Informationen zum Thema: Fachlicher Hinweis des IDW

Die Entwicklungen um Covid 19, welche mit Mitte März 2020 das (Wirtschafts-)Leben quasi von einem Tag auf den anderen auf den Kopf gestellt haben, lösen auch Fragen zur Bilanzierung insbesondere auf den Stichtag 31.12.2019 aus. Zum einen wirken sich mögliche bzw gebotene Rückstellungen und Abschreibungen auf Gewinn und Steuer aus, zum anderen stellen sie insbesondere eigenkapitalschwache Unternehmen vor Probleme im Sinne des Insolvenzrechts. Wir wollen uns also anschauen, unter welchen Prämissen bei Stichtagen vor Februar/März zu bilanzieren ist.

Rückstellungen oder außergewöhnliche (außerplanmäßige) Abschreibungen aufgrund der durch das Coronavirus erwarteten Folgen

Da die wirtschaftlichen Auswirkungen erst ab Februar, vielleicht erst auch ab März 2020, absehbar waren – und keinesfalls 2019 -, sind diese als sogenannte wertbegründende Ereignisse grundsätzlich erst in Jahres(Zwischen-)abschlüssen nach diesem Stichtag zu berücksichtigen.

Going Concern, also Prämisse der Unternehmensfortführung, im Jahresabschluss 2019

Bei Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag, muss das Unternehmen einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses betrachten und alle verfügbaren Informationen über die Zukunft einfließen lassen. Dabei sind auch die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfsmaßnahmen einzubeziehen. Bestehen Zweifel an der Unternehmensfortführung, ist dies im Anhang zu erläutern, und zu begründen, warum die Geschäftsführung unter Anwendung der Fortführungsprämisse bilanziert.

Die Bedeutung des Anhangs beim Jahresabschluss 2019

Jedenfalls ist im Anhang auch über die durch Corona ausgelösten Ereignisse und Folgen zu berichten und insbesondere auf deren Art und finanzielle Auswirkungen einzugehen.

Fazit

Für viele Unternehmen erstellen wir gerade die Jahresabschlüsse für 2019. Die Corona-Virus Situation in 2020 allein rechtfertigt noch keine Rückstellungsbildungen zum 31.12.2019. Andererseits ist aus dem allgemeinen Vorsichts-, Niederst- und Höchstwertprinzip heraus immer geboten, zurückhaltend zu bilanzieren. Wir bitten Sie daher, diese Grundsätze bei der Ermittlung und Bekanntgabe von Rückstellungen und Bewertungen zu berücksichtigen und uns entsprechend mitzuteilen. Denken Sie auch an die gegenüber „Normaljahren“ gegebenenfalls erweiterten Informationspflichten für die Anhangerstellung.

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