9. April 2020

FAQ

Corona-Krise: KFZ Sachbezug während Homeoffice oder Kurzarbeit

Viele Dienstnehmer stellen sich in der jetzigen Zeit die Frage, inwiefern ein KFZ-Sachbezug weiterhin anzusetzen ist, wenn ein Firmenfahrzeug nicht oder nur sehr eingeschränkt benutzt werden kann.

Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst:

Monatliche Nutzung nur teilweise möglich – aliquoter Sachbezug?

Aus verschiedenen Gründen ist die Privatnutzung des Firmen-Pkw während eines Monats uU nur teilweise möglich (zB derzeit insbesondere Quarantäne oder Ausgangsbeschränkungen, aber auch Krankheit, Urlaub, oder weil der Arbeitnehmer während des Monats ein- bzw ausgetreten ist).

Kann in diesen Fällen der Pkw-Sachbezug aliquotiert werden?

Ob ja oder nein, hängt vom konkreten Sachverhalt bzw vom Grund, warum nur eine teilweise monatliche Privatnutzung möglich ist, ab.

​a) Krankheit, Urlaub: „Alles-oder-nichts-Prinzip“

Die Rz 175 der LStR 2002 führt hiezu aus:
„Für Kalendermonate, für die das Kfz nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.“

Dies bedeutet, dass bei Krankheit oder Urlaub das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ gilt.

„ALLES“: Steht der Firmen-Pkw nur an einzelnen Tagen im Monat infolge Krankheit oder Urlaub für eine Privatnutzung nicht zur Verfügung, dann ist trotzdem der Sachbezug ungekürzt anzusetzen (keine Aliquotierung).

„NICHTS“: Nur wenn die folgenden 2 Voraussetzungen erfüllt sind, dann braucht der Sachbezug für den ganzen Monat nicht angesetzt werden:

  • keine Nutzung während des gesamten Monats (wegen Krankheit oder Urlaub etc) und
  • der Firmen-Pkw muss im Unternehmen abgestellt werden, dh, Autopapiere und Autoschlüssel müssen abgegeben werden, damit keine andere Person aus dem privaten Umfeld des Arbeitnehmers mit dem Firmen-Pkw während der Krankheit oder des Urlaubes des Arbeitnehmers fahren kann.

​b) Ein- oder Austritt während eines Monats – aliquotieren

Im Ein- bzw Austrittsmonat ist der Sachbezug zu aliquotieren. Hiezu führt die Rz 175 der LStR 2002 aus:

„Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes („gebrochene Abrechnungsperiode“), ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen(zB Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.“

Bei gebrochenen Abrechnungsperioden (Eintritt oder Austritt während des Monats) darf daher der Pkw-Sachbezug aliquotiert werden. Dies gilt auch dann, wenn im Austrittsmonat (im Rumpfmonat des Austritts) eine Urlaubsersatzleistung oder eine Kündigungsentschädigung bezahlt wird.

​Kann man ab Beginn der Corona Krise, aufgrund von geringer Privatnutzung, statt des vollen den halben Sachbezug ansetzen?

Antwort: Nein, denn der Pkw-Sachbezugswert geht von einer Jahresbetrachtung aus. Es ist deshalb unzulässig, den halben Sachbezugswert nur für einzelne Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahrs, zB das zweite Halbjahr, in Anspruch zu nehmen (vgl UFS Innsbruck 29. 9. 2008, RV/0302-I/08).

Hören Sie auch unseren Podcast zum Thema PKW-Sachbezug

Podcast: „Corona-Krise & Pkw-Sachbezug“
Podcast: „PKW-Sachbezug Teil 1“
Podcast: „PKW-Sachbezug Teil 2“

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