24. August 2020

COVID-19-Investitionsprämie: Die neue Richtlinie

Zur Konjunkturbelebung wurde eine neue COVID-19-Investitionsprämie beschlossen. Die Förderungsrichtlinien mit den Details wurden nun veröffentlicht.

Wer kann die Förderung beantragen?

Bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Auch die Rechtsform oder die Art der Gewinnermittlung ist unerheblich. Somit können auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder pauschalierte Unternehmen einen Antrag stellen.

Ausgeschlossene Unternehmen

  • Bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand
  • Insolvente Unternehmen
  • Unternehmen mit bestimmten Gesetzesverstößen

Was wird gefördert?

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen für Standorte in Österreich. Auch gebrauchte Güter kommen als Neuinvestition in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.

Wie wird gefördert und wie hoch ist die Förderung?

Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

Normale Höhe: 7 % des Investitionsvolumens

Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science: 14 % des Investitionsvolumens

Wann müssen förderfähige Investitionen getätigt werden?

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Investitionen müssen zwischen dem 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.

Zu den ersten Maßnahmen zählen:

  • Bestellungen
  • Kaufverträge
  • Lieferungen
  • Beginn von Leistungen
  • Anzahlungen
  • Zahlungen
  • Rechnungen
  • Baubeginn

Keine ersten Maßnahmen sind:

  • Planungsleistungen
  • Einholung behördlicher Genehmigungen
  • Finanzierungsgespräche

Welche Grenzen sind zu beachten?

Das minimale Investitionsvolumen pro Antrag ist netto € 5.000,00. Es können also auch geringwertige Wirtschaftsgüter mitbeantragt werden, soweit die Gesamtsumme des Antrages € 5.000,00 übersteigt.

Das maximale Investitionsvolumen ist netto € 50 Mio. pro Unternehmen bzw. pro Konzern.

Bis wann muss die Investition durchgeführt werden?

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen hat längstens bis 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als netto EUR 20 Mio. hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28. Februar 2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar. Diese Fristen sind nicht verlängerbar.

Was ist nicht förderfähig?

Klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Beteiligungserwerbe, Unternehmensübernahmen, aktivierte Eigenleistungen, leasingfinanzierte Investitionen außer Aktivierung beim Antragsteller, Privatanteile, Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung sind nicht förderfähig.

Was sind klimaschädliche Investitionen?

Das sind Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträge dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, und eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielen, kann eine Investitionsprämie jedoch beantragt werden. Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe sind mit Ausnahmen nicht förderfähig.

Wo erfolgt die Beantragung?

Die Abwicklung erfolgt elektronisch über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).

Wann muss die Beantragung erfolgen?

Zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021

Wie geht es nach dem Antrag weiter?

Das Förderansuchen wird geprüft und dann darüber entschieden. Die aws stellt dann eine Förderzusage aus, die alle Details, mit der Förderung verbundene Auflagen und Bedingungen enthält.

Wann erfolgt die Abrechnung?

Spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung hat der Antragsteller über den aws-Fördermanager die Abrechnung vorzulegen.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Nach Abrechnung und Prüfung durch die aws erfolgt die Auszahlung als Einmalzahlung auf eine bekanntzugebende inländische Kontoverbindung. Für Investitionen über netto € 20 Mio. kann eine Zwischenauszahlung bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte beantragt werden.

Gibt es eine Behaltefrist für die geförderten Investitionen?

Die Behaltefrist beträgt drei Jahre. Diese beginnt mit Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition zu laufen. Ersatzbeschaffungen bei Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt oder technischer Gebrechen sind notwendig.

Wie lange sind die Förderunterlagen aufzubewahren?

Für die Förderung relevante Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Die Förderungsrichtlinien können Sie unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/aws_Investitionspraemie_RL.pdf aufrufen.

Ebenso gibt es bereits einen Katalog von Fragen und Antworten zur neuen Investitionsprämie: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/FAQ_Investitionspraemie.pdf

Dieser Katalog wird laufend aktualisiert.

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