26. Januar 2021

COVID-Test – Dienstnehmer muss, soll, will Corona getestet werden!?

 

Wie sieht das arbeitsrechtlich aus?

Gibt es eine Testverpflichtung? Muss der Dienstnehmer an den vom Dienstgeber angeordneten und organisierten Tests teilnehmen? Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei vom Dienstgeber angeordneten und organisierten Tests?

Der Dienstnehmer ist dann verpflichtet sich hinsichtlich einer Coronainfektion testen zu lassen, wenn entweder

  • eine generelle rechtliche Grundlage (zB bei Rückkehr aus einem Risikogebiet) oder
  • eine behördliche Anordnung im Einzelfall vorliegt.

Gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind bestimmte Dienstnehmergruppen verpflichtet, sich regelmäßig, auch ohne Symptome, testen zu lassen. Dies gilt bspw für Mitarbeiter in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sowie in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Besteht nach der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung keine Testverpflichtung (zB für Mitarbeiter im Gast- und Hotelleriegewerbe), kann eine routinemäßige Testung aller bzw möglichst vieler Dienstnehmer sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer initiiert werden.

In diesen Fällen muss der Dienstgeber

  • in Betrieben mit Betriebsrat zwingend eine Betriebsvereinbarung abschließen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann diese nicht durch Einzelvereinbarung mit den Dienstnehmern ersetzt werden.
  • in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem Dienstnehmer eine – jederzeit widerrufbare – Zustimmung zu den Tests vereinbaren.

Der Dienstnehmer will einen Corona-Schnelltest machen, um ansteckungsfrei nahe Angehörige zu treffen. Kann er diesen Test während der Arbeitszeit durchführen und wird ihm diese Zeit bezahlt?

Grundsätzlich ist diese Zeit so zu beurteilen, wie ein Arztbesuch, dh

  • grundsätzlich ist der Test außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.
  • Ausnahme: Die Testung außerhalb der Arbeitszeit ist aus besonderen Gründen nicht möglich, dann besteht Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz bzw § 1154b Abs 5 ABGB.

Nehmen Dienstnehmer an vom Dienstgeber aufgeforderten/angeordneten Corona-Test teil, dann

  • ist die Wegzeit zur und von der Teststation und die Zeit der Testung (inkl. Warten auf Testergebnis) eine vom Dienstgeber zu bezahlende Arbeitszeit;
  • hat der Dienstnehmer Anspruch auf Fahrtkostenersatz für die Fahrt zur und von der Teststation (zB Labor).

Muss der Dienstnehmer ein positives Testergebnis dem Dienstgeber melden?

JA. Der Dienstnehmer muss dem Dienstgeber ein positives Testergebnis unverzüglich mitteilen. Das ergibt sich aus der Treuepflicht. Die Meldung soll es dem Dienstgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Mitarbeiter und zugunsten Dritten zu treffen (zB Kunden, Lieferanten).

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!