3. August 2020

COVID-Zulagen, COVID-Prämien und COVID-Bonuszahlungen

§ 124b Z 350 EStG, eingefügt in das EStG mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23), lautet:

  1. „a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  2. b) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“

Dies deshalb, weil der Dienstgeber – sofern die Voraussetzungen im Folgenden Punkt 2. erfüllt sind – Wahlrechte hat,

  1. welchen „Vergütungstyp“ (befristete Zulage zum Gehalt, Prämie oder Bonus)
  2. er in welcher Form dem DN zuwenden will (zB Cash oder Gutschein) und
  3. wie die COVID-ZPB ausbezahlt werden sollen (befristet als laufender Bezug während einiger Monate oder als Einmalzahlung oder „gemischt“: teilweise als laufender Bezug und teilweise als einmalige Zahlung).

Hinweis

Der Dienstgeber ist nur dann verpflichtet, COVID-ZPB zu zahlen, wenn dies der KV vorsieht.

So haben etwa die KV-Partner beim Abschluss der KV-Verhandlungen in der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) für Dienstnehmer im Pandemie-Einsatz eine „Corona-Prämie“ über pauschal € 500,00 vereinbart. Diese SWÖ-Gefahrenzulage soll alle DN betreffen, die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 30. 6. 2020 im unmittelbaren persönlichen Kundenkontakt stehen bzw gestanden sind.

Voraussetzungen für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbegünstigung

Anhand des Gesetzestexts ergeben sich die folgenden 3 Voraussetzungen:

2.1. „… die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden“

Diese Voraussetzung bedeutet, dass dann abgabenbegünstigte COVID-ZPB vorliegen, wenn der Dienstnehmer coronabedingt außergewöhnliche Leistungen erbracht hat.

Hinweis

Das BMF vertrat ursprünglich die Ansicht, dass bei Dienstnehmern in KUA keine Mehrbelastung vorliegt.

Dies trifft aber nicht in jedem Fall zu. Selbstverständlich können coronabedingte belastende Arbeitsbedingungen auch bei KUA vorliegen (zB dann, wenn DN im Job während der Arbeitszeit verpflichtend Schutzmasken tragen müssen). Aus diesem Grund hat das BMF seine einschränkende Rechtsauffassung aufgegeben.

COVID-ZPB nur für bestimmte Branchen?

Fraglich ist aufgrund der sehr allgemein formulierten Gesetzesformulierung, ob nur COVID-ZPB, die ausbezahlt wurden an DN bestimmter Branchen (Handel, Gesundheit, Pflege, Verkehr, Energieversorgung), die Außergewöhnliches geleistet haben, abgabenfrei sind.

Die Gesetzesmaterialien sprechen von systemerhaltenden Dienstnehmern

In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass „Zielgruppe“ der abgabenbegünstigten COVID-ZPB jene Dienstnehmer sein sollen, die aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation (I) in Bereichen arbeiten, die das System aufrechterhalten, und (II) hierbei Außergewöhnliches geleistet haben.

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