6. Oktober 2020

E-Auto: Das steuerliche Non-Plus-Ultra

Noch nie zuvor war ein Fortbewegungsmittel in Österreich steuerlich derart privilegiert wie ein E-Auto mit Null Gramm CO2-Belastung (während der Fahrt). Erfahren Sie, warum Sie aus steuerlicher Sicht bei der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs an der Elektromobilität nicht vorbeikommen.

Im September 2020 kauft sich der (vorsteuerabzugsberechtigte) Unternehmer U ein E-Auto, Kosten 40.000,00 Euro inklusive Umsatzsteuer. Bei diesem Preis sind bereits die üblichen Händlerrabatte samt E-Mobilitätsbonus berücksichtigt. An Steuern und Prämien fallen nun an:

Anschaffungskosten* brutto 40.000,00
– Vorsteuer 6.667,00
= Anschaffungskosten netto 33.333,00
– Umweltförderung 3.000,00
= Bemessungsgrundlage Abschreibung 30.333,00
– Investitionsprämie (14% von 33.333,00) 4.667,00
= Anschaffungskosten Unternehmer 25.666,00

2024 plant U das Fahrzeug wieder zu verkaufen. Er rechnet mit einem Verkaufserlös von rund 40 % der Netto-Anschaffungskosten, somit einem Erlös von 13.333,00 Euro exklusive Umsatzsteuer. Der Wertverlust während der Nutzung beträgt daher 12.333,00 Euro.

 Steuerliche Auswirkungen

Aufgrund der 2020 eingeführten degressiven Abschreibung können Unternehmer bis zu 30 % des (fortgeschriebenen) Buchwertes absetzten. Anschließend werden die ersten zwei Jahre, sowie das Jahr 2024, in dem der PKW verkauft wird, demonstrativ abgebildet:

Die Abschreibung reduziert jährlich den steuerlichen Gewinn, der Veräußerungsgewinn erhöht ihn.

Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2024 beträgt 7.142,00 Euro (Verkaufserlös von 13.333,00 Euro abzüglich Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung in Höhe von 6.191,00 Euro).

Nachfolgend sind die steuerlichen Auswirkungen dargestellt:

Conclusio

Unter den getroffenen Annahmen und nach Begünstigungen und Steuern kostet das E-Auto im Regime der Einkommensteuer nach 4 Jahren nur unschlagbare 3.833 Euro. Der erhöhte Kapitalbedarf bei der Anschaffung relativiert sich rasch über eine vierjährige Laufzeit.

Außerdem attraktivieren die Sachbezugsfreiheit für die private Nutzung durch Mitarbeiter oder (Gesellschafter-)Geschäftsführer sowie der Vorsteuerabzug bei den laufenden Kosten (sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) die Anschaffung zusätzlich.

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