15. Dezember 2020

e-card mit Fotonachweis: Die häufigsten Fragen und Antworten aus der Praxis

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben muss ab 01.01.2020 auf jeder neu ausgegebenen e-card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto aufgebracht werden, das den Karteninhaber erkennbar zeigt. Bis 31.12.2023 müssen alle alten e-cards gegen neue e-cards mit Foto ausgetauscht sein, sofern keine Ausnahme besteht.

Zu diesem Zweck ist der Hauptverband ermächtigt, Lichtbilder aus bestimmten behördlichen Beständen zu verarbeiten, und zwar aus den Beständen der Passbehörden, der Behörden, die mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) betraut sind, sowie aus den Beständen des Führerscheinregisters.

1. Muss die versicherte Person der ÖGK ein Foto für die nächste e-card bringen?

Nein. Ein Foto ist nur dann zu bringen, wenn die versicherte Person über keinen

  • österreichischen Reisepass,
  • österreichischen Personalausweis,
  • österreichischen Scheckkartenführerschein,
  • Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass bzw. eine Identitätskarte für Fremde, Duldungskarte, Verfahrenskarte (grüne Karte), Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte), Karte für Asylberechtigte oder Karte für subsidiär Schutzberechtigte (graue Karte)

verfügt. In den soeben aufgezählten Fällen ist, sofern keine Ausnahme besteht, ein Foto für die nächste e-card zu bringen.

Tipp

Mit dem Foto-Sofort-Check kann die versicherte Person überprüfen, ob ein Foto aus einem der genannten Dokumente vorhanden ist.

2. Wann sollte die versicherte Person (idealerweise) ein Foto bringen?

Idealerweise sollte 3 bis 4 Monate vor Ablauf der noch gültigen e-card ein Passfoto an die für die versicherte Person zuständige Stelle gebracht werden. Das Ablaufdatum der e-card findet man auf der blauen Rückseite (rechts unten).

Wurde das Ablaufdatum versäumt, wird die versicherte Person beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Arztbesuch informiert, dass ein Foto zu bringen ist. Das gilt auch bei Karten ohne Ablaufdatum (Aufdruck *****) oder mit einem Ablaufdatum nach dem 31.12.2023.

3. Was brauche ich, um ein Foto für die e-card zu registrieren und wohin muss ich das Foto bringen?

  • Wenn die versicherte Person österreichischer Staatsbürger ist, muss sie einen amtlichen Lichtbildausweis sowie ihren österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vorzeigen. Hat die versicherte Person keinen Ausweis, müssen Sie mit einem Identitätszeugen erscheinen. Dieser muss einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen und Ihre Identität bestätigen.
  • Das Foto für die e-card muss den Kriterien eines Reisepassfotos entsprechen.
  • Sie müssen das Foto persönlich abgeben und dabei Ihre e-card oder Sozialversicherungsnummer mithaben.
  • Wenn die versicherte Person keine österreichische Staatsbürgerschaft hat, muss sie ihr Reisedokument im Original vorzeigen.

Das Foto ist an die für die versicherte Person zuständige nächstgelegene Registrierungsstelle zu bringen.

Tipp

Mit der Registrierungsstelle-Suche kann die versicherte Person einfach und schnell die für sie zuständige Stelle ausfindig machen. Bei der Registrierungsstellen-Suche ist im ersten Schritt auszuwählen, ob eine österreichische Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Nach dieser Auswahl ist das Bundesland zu wählen und erscheint in weiterer Folge eine Auflistung der Registrierungsstellen (zB liegt keine österreichische Staatsbürgerschaft vor und ist die versicherte Person in der Steiermark beschäftigt, ist in Graz die Landespolizeidirektion, LPD Steiermark, oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig).

4. Was passiert, wenn kein Foto da ist?

Ist in keinem der Register ein Foto der Person vorhanden, trifft keine Ausnahme zu und wurde vor Ablauf der aktuellen Karte kein Foto registriert, kann keine neue e-card ausgestellt werden.

Der Karteninhaber wird in der Regel beim nächsten e-card bezogenen Kontakt mit der Sozialversicherung, wie z.B. einer Ersatzkartenbestellung, oder beim nächsten Arztbesuch über das fehlende Foto informiert und muss ein Foto für die e-card bringen. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von 90 Tagen wird die alte e-card gesperrt und es sind keine Buchungen von Arzt-Konsultationen mehr möglich, bis ein Foto gebracht wird.

Versicherte ohne registriertes Foto und ohne gesetzliche Ausnahme können sich bei ihrem Krankenversicherungsträger einen elektronischen e-card Ersatzbeleg ausstellen lassen. Die Versicherten müssen diesen persönlich bei ihrem Krankenversicherungsträger beantragen und ihre Identität mit einem Ausweis belegen.

Der elektronische Ersatzbeleg ist nach den leistungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Krankenversicherungsträgers bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode gültig.

5. In welchen Fällen ist eine e-card ohne Foto möglich (Ausnahmen)?

  • Kinder unter 14 Jahren erhalten – unabhängig davon, ob ein Foto verfügbar ist – weiterhin in jedem Fall eine e-card ohne Foto. Es ist nicht möglich, für Personen, die jünger als 13 Jahre und 10 Monate sind, freiwillig ein Foto für die e-card abzugeben.
  • Ältere Personen: Wenn die versicherte Person im Ausstellungsjahr der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollendet oder bereits vollendet hat bzw. in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft ist, ist sie von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto für die e-card zu bringen. Liegt bereits ein Foto aus Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder dem Fremdenregister vor, wird dieses automatisch auf die e-card übernommen. Liegt kein Foto vor, wird eine e-card ohne Foto ausgestellt. Älteren versicherten Personen steht es jedoch frei, freiwillig ein Foto zur jeweils zuständigen Registrierungsstelle bringen.

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