28. Oktober 2020

Erhöhung der Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe

Ab jenem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 19. Lebensjahres folgt, müssen Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird (oder die selber Familienbeihilfe beziehen) auf das steuerpflichtige Einkommen achten, das sie erzielen, damit die Familienbeihilfe nicht (teilweise) „verloren“ geht.

Bisher führte ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über € 10.000 im Kalenderjahr – unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung – zum Wegfall der Familienbeihilfe. Diese Zuverdienstgrenze betraf vor allem studierende Kinder.

Durch eine gesetzliche Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz wird diese Einkommensgrenze rückwirkend per 01.01.2020 auf 15.000 erhöht, ohne dass der Familienbeihilfenanspruch wegfällt.

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