30. Juni 2021

HIGHLIGHTS AUS DEM WARTUNGSERLASS 2021 DER EINKOMMENSTEUERRICHTLINIEN

Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht [Erlass des BMF vom 6. 5. 2021, Einkommen­steuerrichtlinien 2000 – Wartungserlass 2021, 2021-0.103.726, BMF-A V 2021/65] . Auf über 300 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-Steuergesetzgebung behandelt. Aber auch zu Themen wie die Klein­unternehmerpauschalierung und die steuerbilanziellen Neuerungen des Jahres 2020 (degressive sowie beschleunigte AfA, pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen) wird die Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt. Weiters wurde die höchst­gerichtliche Rechtsprechung eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen für die Praxis dargestellt werden.

Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen bzw. Zuschüsse iZm der COVID-Pandemie

Bei den vielen unterschiedlichen Förderungen und deren steuerlicher Behandlung kann man leicht den Überblick verlieren. Die in der Rz 313h enthaltenen Tabelle bietet einen guten Überblick:

Zuwendung Rechtsgrundlage /Mittelherkunft Steuerfrei Abzugsverbot
Verdienstentgang für Selbständige nach EpiG COVID-19- FondsG ja nein
Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an Arbeitgeber COVID-19- FondsG ja ja
Zuschüsse nach dem Künstler-Überbrückungsfonds COVID-19- FondsG ja nein
Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche COVID-19- FondsG ja ja
Kostenzuschüsse nach 2. NPO-FondsRLV COVID-19- FondsG ja ja
NPO-Lockdown-Zuschuss COVID-19- FondsG nein nein
Förderung nach dem Betrieblichen Testungs-Gesetz COVID-19- FondsG ja ja
Zuschüsse Härtefallfonds – allgemein Härtefallfondsgesetz ja nein
Zuschüsse Härtefallfonds für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen Härtefallfondsgesetz ja nein
Lockdown-Umsatzersatz für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen Härtefallfondsgesetz nein nein
Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 (inkl. Vorschuss) ABBAG-Gesetz ja ja siehe Rz 313e
Verlustersatz ABBAG-Gesetz ja ja
Lockdown-Umsatzersatz I und II ABBAG-Gesetz nein nein
Ausfallsbonus ieS ABBAG-Gesetz nein nein
Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen und Zuschüsse iZm der Covid Pandemie

In Rz 313e wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Soweit der FKZ auf pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte frustrierte Aufwendungen entfällt, ist ebenfalls keine Ausgabenkürzung vorzunehmen. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung. Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wurde, sind auf Grund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.

In Rz 313b wird erleichternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalien sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.

Rz 3826a und 8208f: Investitionsprämie und Forschungsfreibetrag

Die Investitionsprämie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da aber bei der Forschungsprämie steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mittel abzuziehen sind, führt nach Meinung der Finanzverwaltung die Investitionsprämie hier dennoch zu einer Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und damit der AFA, soweit diese in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigt wurde.

Rz 2373: Pauschale Forderungswertberichtigung

Bekanntlich kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, eine pauschale Forderungswertberichtigung gebildet werden, die auch vor diesem Stichtag entstandene Forderungen umfassen kann. Für die Pauschalwertberichtigung derartiger Altforderungen ist eine Verteilung auf fünf Wirtschaftsjahre vorgesehen. Um nicht die Entwicklung jeder einzelnen Altforderung nachvollziehen zu müssen, kann vereinfachend die aus dem Stand der nicht einzelwertberichtigten Forderungen des Vorjahres berechnete Pauschalwertberichtigung über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Die Differenz zu der auf Basis des Forderungsstandes des aktuellen Jahres ermittelte pauschale Wertberichtigung ist dann voll abzugsfähig.

Rz 3261: degressive Abschreibung

Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese  mit maximal 30% degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben. Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (zB Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.

Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis

Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Daher beträgt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.

Rz 7757b: KESt-Rückerstattung bei ausländischen Holdinggesellschaften

Bei Ausschüttungen an ausländische reine Holdinggesellschaften ist in der Regel von der österreichischen Tochtergesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die DBA-konforme Rückerstattung der KEST muss dann von der ausländischen Holdinggesellschaft selbst beantragt und nachgewiesen werden, dass keine missbräuchlichen Gründe für die Einschaltung einer Holdinggesellschaft vorliegen. In den Richtlinien wurden nunmehr Beispiele für triftige Gründe für die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft angeführt:

  • Tätigkeit der Holding geht über reine Vermögenverwaltung hinaus, weil sie Funktionen im Konzern (zB Managementleistungen, Konzernfinanzierung, Beteiligungscontrolling, Buchhaltung) erfüllt;
  • Holding bringt nachweislich wirtschaftliche Vorteile im Verhältnis zu Geschäftspartnern (zB aufgrund rechtlicher Restriktionen für ausländische Investoren);
  • Aufsichtsrechtliche oder andere regulatorische Beschränkungen;
  • Die bessere und sicherere Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels.

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