21. Juli 2021

Körperschaftsteuer-Zuschlag bei ungenügender Empfängernennung auch im Betrugsfall

Die Finanzverwaltung kann vom Steuerpflichtigen die genaue Benennung des Empfängers von betrieblich veranlassten Aufwendungen (insbesondere zB Provisionen) verlangen. Gelingt diese Empfängernennung nicht im erforderlichen Ausmaß, so wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen und juristische Personen müssen überdies einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer von 25% entrichten. Im BFG-Urteil wird erneut auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen und auf eine Beweisvorsorgepflicht hingewiesen. Eine erhaltene Visitkarte und einige empfangene Emails alleine reichen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht aus. Selbst bei einem anzunehmenden Betrugsfall muss der Empfängernennung nachgekommen werden. Um dem vorzubeugen empfiehlt sich daher bei Aufnahme neuer (kritischer) Geschäftsbeziehungen Passkopien der Geschäftspartner und Unternehmensabfragen einzuholen.

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