29. März 2021

Kurzarbeit Phase 4: Die „Eckpunkte“

Die Regelungen der Phase 4 gelten für alle Kurzarbeitsanträge für den Zeitraum ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021. Die Anträge können beim AMS frühestens ab 1. April 2021 gestellt werden.

Hier die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4

  1. Die Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 % und kann anhand der Mindestbruttoentgelttabelle des Arbeitsministeriums ermittelt werden.
  2. Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich. Eine Überschreitung der 80 %-Arbeitsquote (also weniger als 20 % Ausfallstunden), die sich erst während der Kurzarbeit ergibt (z.B. infolge einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation), ist für die AMS-Beihilfe unschädlich. Werden die Ausfallstunden weniger, vermindert sich folglich auch der vom AMS förderbare Betrag.
  3. Unverändert besteht auch in Phase 4 die Pflicht des Betriebes, als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden, Arbeitszeitaufzeichnungen für alle von der Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmern zu führen und diese auf Verlangen dem AMS vorzulegen.
  4. Die Entgeltdynamisierung bei Ist-Lohnerhöhungen, die auf Kollektivverträgen beruhen (z.B. jährliche KV-Lohnrunde, zwingende Vorrückungen) sind auch in Phase 4 gegeben.
  5. Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60 % ersetzt. Die Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist aber keine Fördervoraussetzung. Die Bildungszeiten gelten beihilfenrechtlich als förderbare Ausfallstunden gegenüber dem AMS (werden allerdings auf die 30 %-Mindestarbeitsquote NICHT angerechnet) und wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet sind, arbeitsrechtlich als bezahlungspflichtige Arbeitszeiten.
  6. Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
  7. Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30 % Rückmeldung zu geben.
  8. Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50% der ausfallenden Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Davon ausgenommen sind Zeiten eines Lockdowns. Wird vor dem Ende der Kurzarbeit eine Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt, endet die externe Ausbildunsverpflichtung. Am Ende der Kurzarbeit ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Maßnahmen pro Lehrling und in welchem Ausmaß stattgefunden haben, wenn die Arbeitszeitreduktion im Durchschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum mehr als 20% beträgt.

Für Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9) zu verwenden.

NEU sind insbesondere folgende Punkte:

  1. In einigen Branchen gibt es eine freiwillige Trinkgeldersatz-Option (z.B. Beherbergung, Gastronomie, Heilmassage, Massage, Shiatsu, Frisör-/Kosmetiksalons, Tätowierungs-/Piercingstudios). Die Option besteht in einer bis zu 5 %igen Erhöhung des Brutto vor Kurzarbeit und wird auch beihilfenmäßig vom AMS anerkannt.
  2. In der Sozialpartnervereinbarung 9.0 ist nun ausdrücklich festgehalten, dass die Ausbildungspflicht bei Lehrlingen (50 % der ausfallenden Zeit) in Zeiten des Lockdowns entfällt.
  3. Die Sozialpartnervereinbarung 9.0 sieht außerdem ausdrücklich einen Entfall der erforderlichen Steuerberater-Unterschrift zur Beilage 1 vor, wenn sich der Betrieb bei Beginn der Kurzarbeit im Lockdown befindet oder wenn Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragt wird.
  4. Bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während Kurzarbeit oder der Behaltefrist sind auf Verlangen der Gewerkschaft Nachweise über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses vorzulegen.

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