10. März 2021

Kurzarbeit Phase 4: Verlängerung bis Juni 2021

Die Corona-Kurzarbeit geht nun in die Verlängerung. Bundesregierung und Sozialpartner haben sich auf die Fortsetzung der Kurzarbeitsregelung (Phase 4) – gültig ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 – geeinigt.

Die Kurzarbeitsregelung wird zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 3 fortgesetzt. Hier nochmals die Eckpunkte:

  • Vergütung beträgt weiterhin 85/85/90 Prozent des Nettolohns. Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).
  • Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen. In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
  • Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden. Die Kosten werden zu 60% vom AMS gefördert; 40% trägt der Arbeitgeber selbst.

Weitere Details zu den Bedingungen der Phase 3 finden Sie hier.

Kurzarbeit: Sonderregelung für den Tourismus in Planung

Im Rahmen der Kurzarbeitsphase 4 planen die Sozialpartner eine freiwillige Zusatzoption: Die Sozialpartnervereinbarung soll eine Empfehlung (keine Pflicht) für die Tourismusbetriebe enthalten, den in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeitern das Brutto vor Kurzarbeit zur Abgeltung des Trinkgeldentfalls neben der KV-Erhöhung bis zu insgesamt 5% zu erhöhen. Derartige trinkgeldersatzbedingte Erhöhungen sollen, obwohl sie nur auf einer (rechtlich unverbindlichen) Empfehlung beruhen, vom AMS gefördert werden. Die genaue Formulierung der neuen Sozialpartnervereinbarung für die Phase 4 bleibt aber noch abzuwarten.

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