5. August 2020

Neustartbonus – neue Informationen

Das BMAFJ hat den Fragen-Antworten-Katalog betreffend dem Neustartbonus überarbeitet und erweitert, diesen finden Sie hier.

Die Änderungen betreffen nachstehende Fragen:

Wie wird der Neustartbonus umgesetzt?

Die Umsetzung wurde am 16. Juni 2020 vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Informationen über das Instrument des Neustartbonus stehen ab sofort auf der Website des AMS zur Verfügung.

Wer kann den Neustartbonus beantragen?

Jede arbeitssuchende Person, die eine beim AMS gemeldete offene Stelle annimmt. Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Kann ich den Neustartbonus beantragen, wenn ich in einem Betrieb mit Hauptsitz außerhalb Österreichs ein Dienstverhältnis aufnehme?

Die Stelle muss beim AMS als offen gemeldet worden sein. Außerdem muss das Dienstverhältnis für mindestens 20 Wochenstunden vereinbart werden und vollversichert sein.

Wie hoch ist der Neustartbonus?

Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto 950 Euro gedeckelt.

Innerhalb welchen Zeitraums kann der Neustartbonus beantragt werden?

Der Neustartbonus ist auf Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 befristet.

Ab wann kann der Neustartbonus beantragt werden?

Ab Mitte Juni für Beschäftigungsverhältnisse, die ab 15. Juni 2020 beginnen.

Wie wird Missbrauch vermieden?

Die Neustartbeihilfe folgt in der Abwicklung der bestehenden Förderlogik der bewährten Kombilohnbeihilfe. Wenn stattdessen eine ungeförderte Beschäftigung (z.B. in höherem Wochenstundenausmaß) vermittelt werden kann, kommt eine Förderung nicht in Frage. Eine Förderung kommt weiters nicht in Frage, wenn es sich um eine Wiederbeschäftigung beim selben Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten handelt.

Kann ein Neustartbonus gewährt werden, wenn vorher ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber bestanden hat?

Ja, die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist ein arbeitsmarktpolitisch wünschenswerter Vorgang, weshalb dafür auch ein Neustartbonus gewährt werden kann.

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