20. Januar 2021

Umsatzersatz für INDIREKT betroffene Unternehmen

Der Umsatzersatz dient der Unterstützung der österreichischen Unternehmen. Anspruchsberechtigt sind direkt und indirekt vom Lockdown betroffene Betriebe. Nachstehend widmen wir uns der Frage, wie es nun mit dem Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen steht?

Wie und ab wann können vom Lockdown indirekt betroffene Unternehmen Hilfen beantragen?

Um diese Hilfen treffsicher auszuzahlen, muss zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgewickelt sein. Das hat vor allem den Grund, dass sich die Betroffenheit der Unternehmen (direkt oder indirekt) in den einzelnen Lockdown-Phasen ändern kann. Etwa eine Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut, als auch für das Theater arbeitet oder ein Blumenhändler, der auch örtliche Gasthäuser, Hotels und Veranstaltungen beliefert. Auch er ist mit manchen Teilen seines Umsatzes zu unterschiedlichen Zeiten direkt Betroffener und zu anderen indirekt Betroffener. Daher wird die Beantragung für die Hilfen für die indirekt betroffenen Unternehmen ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich sein.

Welche indirekt betroffenen Unternehmen können Hilfen beantragen?

Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das:

  1. Mindestens 50% Umsatzzusammenhang mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind, nachweisen kann.
  2. Im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen kann.
  3. Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro (bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember) müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Grenze verringert sich bei einem kürzeren Anspruchszeitraum.

Wie hoch sind die Hilfszahlungen für indirekt betroffene Unternehmen?

Es gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Umsatzersatz, das gilt auch für die Entschädigungssätze der einzelnen Branchen. Demnach erhält ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel den gleichen Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln beträgt die maximale Auszahlungssumme 800.000 Euro, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro. Zusätzlich zu diesem Umsatzersatz arbeitet die Bundesregierung im Rahmen des Fixkostenzuschusses an weiteren Verbesserungen für besonders notleidende Branchen.

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