30. Juli 2021

Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter als Einlagenrückgewähr oder als verdeckte Gewinnausschüttung?

Werden bei einer GmbH mit ausreichend vorhandenem Einlagenstand, Zuwendungen an einen Gesellschafter ausbezahlt, so besteht ein Wahlrecht ob dies als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln ist. Dieses Wahlrecht kann aber nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Zuwendung erfolgt ist, ausgeübt werden. Daher ist es wichtig, die Ausübung dieses Wahlrechts ausreichend zu dokumentieren und auch der Finanzverwaltung offenzulegen (zB durch rechtzeitige Abgabe einer KESt-Anmeldung).

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