5. August 2020

Lohnsteuer

Was Sie über die geplanten Änderungen bei der Lohnsteuer wissen sollten

Nachstehend haben wir Ihnen die wichtigsten geplanten lohnsteuerrechtlichen Änderungen zusammengefasst:

1. Rückwirkende Absenkung des Eingangsteuersatz mit Aufrollverpflichtung

Der sogenannte „Eingangsteuersatz“ (betreffend Einkommensteile über € 11.000,00 bis € 18.000,00) wird von 25 % auf 20 % abgesenkt und zwar rückwirkend per 1. Jänner 2020.

Da diese Tarifänderung rückwirkend erfolgt, werden die Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, sie rückwirkend mittels Aufrollung zu berücksichtigen. Nach der Kundmachung dieser Änderung im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich Ende Juli 2020 – soll die Aufrollung ehestmöglich erfolgen, wobei der Gesetzgeber Spielraum bis Ende September 2020 lässt. Voraussetzung für die Aufrollverpflichtung sind das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu (also auch das Umsetzen durch die Software). Erfasst sind jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Monat der Aufrollung (spätestens September 2020) noch aufrecht sind.

2. Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag sowie des SV-Bonus

Sowohl der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag als auch der sogenannte „SV-Bonus“ (Teil einer möglichen Negativsteuer bzw. „Einkommensteuer unter NULL“) werden ab dem Kalenderjahr 2020 von € 300,00 auf € 400,00 angehoben. Dies erfolgt aber nur im Rahmen der Veranlagung (erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2020).

3. Verzicht auf Familienbonus PLUS wird rückwirkend ermöglicht

Bis zu 5 Jahre nach dem Eintreten der Rechtskraft des relevanten Veranlagungsbescheides ist es möglich, dass der Antrag auf Familienbonus PLUS durch einen Steuerpflichtigen zur Gänze zurückgezogen wird, damit der andere Elternteil einen höheren Anteil des Familienbonus PLUS erhält (oder den gesamten Anteil). Wird von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so bedeutet dies, dass der andere Elternteil den nun möglichen höheren Betrag geltend machen kann (aber auch geltend machen muss). Es handelt sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für beide (für die Person, die „zurückzieht“ als auch für jene Person, die dann den „neuen Betrag“ geltend machen möchte). Dieses Instrument ist ausschließlich für den Rückzug (also Verzicht) gedacht, nicht für eine „rückwirkende Änderung im Sinne einer betraglichen Herabsetzung“). Von diesem „Verzicht“ kann erstmalig für das Kalenderjahr 2019 Gebrauch gemacht werden (= das Kalenderjahr, in dem erstmalig der Familienbonus PLUS eingeführt wurde).

4. Entschärfung der Kurzarbeitsfalle betreffend Jahres- und Kontrollsechstel

Aus dem Text der Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Da bei der Berechnung des Jahressechstels auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen ist und dieser in Monaten mit Kurzarbeit geringer ist, haben jene Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Der 13. und der 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hingegen bei Kurzarbeit üblicherweise nicht gekürzt und sind vom Arbeitgeber in voller Höhe (= 100%) zu leisten. Damit es in diesen Fällen nicht zu so genannten Sechstelüberschreitungen kommt und die sonstigen Bezüge – insbesondere das Weihnachtsgeld – daher teilweise nicht mit den (begünstigten) festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 (z. B. mit 6%) zu versteuern wären, sondern der über dem Jahressechstel liegende Teil wie der laufende Bezug nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern wäre, soll gegenständliche Sonderregelung für das Jahr 2020 geschaffen werden.

Für Zeiten der Kurzarbeit soll – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag berücksichtigt werden können. Das Jahressechstel kann demnach für diese Arbeitnehmer pauschal um 15% erhöht werden.

Beispielsweise kann bei Kurzarbeit von Mitte März bis Mitte Juni 2020 ein auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge errechnetes Jahressechstel in Höhe von 4.000 Euro um 15%, also um 600 Euro erhöht werden, sodass ein Jahressechstel in Höhe 4.600 Euro herangezogen werden kann.

Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15% ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung nach § 77 Abs. 4 sowie bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden.

Zu beachten ist aber, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer auch tatsächlich reduzierte laufende Bezüge im Zuge der Kurzarbeit zuflossen. Wurden also die laufenden Bezüge trotz Kurzarbeit nicht reduziert, so kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.

Die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

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