10. September 2019

Wissenswertes zu den ZKO Formularen

Bereits im Rahmen unserer Information zur A1 Bescheinigung haben wir auf die ZKO Formulare, welche an die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (kurz ZKO) zu senden sind, hingewiesen. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Allgemeines zur Meldepflicht

Damit Abgabenbehörde (Finanzpolizei) und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Kenntnis von der Entsendung und die Möglichkeit zu einer Vor-Ort-Kontrolle haben, haben ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung nach Österreich entsenden, eine Meldepflicht und die Pflicht, bestimmte Unterlagen bereit zu halten. Gleiches gilt für die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitnehmernund arbeitnehmerähnlichen Personen ausländischer Überlasser.

Zu melden sind gem § 19 LSD-BG die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich und die Überlassung von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen nach Österreich.

Das ist bspw. der Fall, wenn ein ausländischer Lieferant einer Maschine, die von seinen Arbeitnehmern in Österreich beim Kunden montiert oder serviciert wird. Wird daher zB ein und derselbe Arbeitnehmer mehrfach in Österreich vorübergehend zur Arbeitsleistung eingesetzt, so sind auch mehrfache Meldungen zu erstatten.

Kommt das LSD-BG wegen eines Ausnahmetatbestandes nicht zur Anwendung, so besteht auch keine Meldepflicht. Ausnahmen gibt es:

  • für die in § 1 Abs 5 LSD-BG aufgezählten Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer;
  • bei der Konzernentsendung iSd ?§ 1 Abs 6 LSD-BG.

Wer ist überhaupt meldepflichtig?

Arbeitgeber bzw Überlasser mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz unterliegen der Meldepflicht. Eine etwaige inländische Zweigniederlassung verhindert die Meldepflicht nicht. Des Weiteren sind auch ausländische Beschäftiger, die an sie im Ausland überlassene Arbeitskräfte zu einer Arbeitsleistung in Österreich vorübergehend einsetzen, meldepflichtig.

Hinweis: Erleichterungen hinsichtlich der Meldepflicht bestehen speziell für Lkw- oder Bus-Lenker, da diese immer wieder die Staatsgrenze überschreiten.

Wann muss die Meldung erfolgen?

Bitte beachten Sie, dass die Meldung jedenfalls vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat und spätere Änderungen unverzüglich zu melden sind.

Wo und wie ist die Meldung zu erstatten?

Die Meldung ist an die „Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ – kurz Zentrale Koordinationsstelle – zu erstatten.

Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt unter Verwendung der Formulare des BMF zu erfolgen (§ 19 Abs. 2 LSD-BG). Bei den Formularen gibt es folgende Unterscheide:

  • ZKO 3: Meldung einer Entsendung
  • ZKO 3 AE-M: Änderungsmeldung einer schon gemeldeten Entsendung
  • ZKO 3-Trans: Meldung einer Entsendung für den Transportbereich
  • ZKO 3-Trans AE-M: Änderungsmeldung einer schon gemeldeten Entsendung für den Transportbereich
  • ZKO 4: Meldung einer Überlassung
  • ZKO 4 AE-M: Änderungsmeldung einer schon gemeldeten Überlassung

Was hat die Meldung zu enthalten?

§ 19 Abs. 3 (Entsendungen) und Abs. 4 LSD-BG (grenzüberschreitende Überlassungen) legen den genauen Inhalt der Meldepflichten fest. Es handelt sich dabei um Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitseinsatz in Österreich.

Bitte beachten Sie, dass für jede Entsendung gesondert eine Meldung zu erfolgen hat, wobei hierbei mit zwei Ausnahmen Meldungen auf Vorrat (zusammengefasste Meldungen) nicht mehr zulässig sind:

  • Beim Mehrfacheinsatz eines Arbeitnehmers, der zur Erfüllung mehrerer gleichartiger Dienstleistungsverträge entsandt wird, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgen (§ 19 Abs. 6 LSD-BG).
  • Bei Dienstleistungs- und Dienstverschaffungsverträgen, sowie bei konzerninternen Entsendungen kann eine Rahmenmeldung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstattet werden (§ 19 Abs. 5 LSD-BG).

Auch nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung).

Hinweis: Die Meldung und Änderungsmeldung ist der Ansprechperson (§ 23 LSD-BG) oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsendet wird, diesem in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Der genaue Inhalt der Meldepflichten ist in § 19 Abs. 3 (Entsendungen) und Abs. 4 LSD-BG (grenzüberschreitende Überlassungen) normiert. Es werden insbesondere Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitseinsatz in Österreich gefordert.

Die Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (Güter- und/oder Personenbeförderung) stellt seit 01.06.2017 einen Sonderfall dar und gibt es in diesem Bereich erleichterte Meldepflichten. Die Erleichterung besteht vor allem darin, dass eine einzige Meldung für alle Entsendungen eines mobilen Arbeitnehmers in einem Zeitraum von 6 Monaten ausreicht.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich auch das behördliche Kennzeichen des vom Arbeitnehmer gelenkten Kraftfahrzeuges anzuführen und die Meldung noch vor der Einreise nach Österreich zu erstatten ist.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat, bei Dienstleistungen im Transportbereich hat die Meldung gem. § 19 Abs. 2 LSD-BG vor der Einreise nach Österreich zu erfolgen (Ausnahme § 1 Abs. 5 Z 7 LSD-BG).

Jene Entsendemeldungen, die Drittstaatsangehörige oder Bürgerinnen und Bürger aus Kroatien während der Übergangsfristen betreffen, zur Überprüfung, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt, werden gemäß der Meldeverpflichtung nach § 18 Abs. 12 AuslBG dem Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet.

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