19. Oktober 2020

Work from home: Neue Heimarbeitstarife

Heimarbeitstarife, die vom Bundeseinigungsamt festgesetzt werden, regeln die Arbeits- und Lieferbedingungen für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.

Was ist Heimarbeit?

Heimarbeit ist nicht zu verwechseln mit Homeoffice! Denn Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen sind Personen, die in einer eigenen Wohnung oder in einer selbstgewählten Arbeitsstätte mit manuellen Tätigkeiten beschäftigt sind – zB. Kugelschreiber zusammenbauen etc. Daher fallen Angestelltentätigkeiten, wie Telearbeit, Buchhaltung, Übersetzungen etc., nicht in das Heimarbeitsgesetz.

Mangels persönlicher Abhängigkeit sind Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im engeren Sinn; sie stehen jedoch in der Regel in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis. Für sie gilt daher ein eigenes Gesetz, nämlich das Heimarbeitsgesetz, das dem Schutz der Heimarbeitskräfte dienen soll. Die darin enthaltenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen – beispielsweise zu Themen wie Urlaub, Entgeltzahlung für Feiertage, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Sonderzahlungen, Leistung im Pflegefall, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abfertigung – wurden laufend an die Bestimmungen angepasst, die auch für Betriebsarbeiterinnen und Betriebsarbeiter gelten.

Neue Heimarbeitstarife mit Gültigkeit ab dem 1.7.2020 bzw. 1.10.2020

Zur Erinnerung: Heimarbeiter/innen fallen seit 1.1.2017 ebenfalls unter das LSD-BG und damit unter die Lohnkontrolle durch die ÖGK.

Hier finden Sie eine Auflistung jener Heimarbeitstarife, die per 1.7.2020 bzw. per 1.10.2020 eine Änderung erfahren haben:

  • Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe (gültig ab 1.7.2020)
  • Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren (gültig ab 1.7.2020)
  • Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiter/innen (gültig ab 1.7.2020)
  • Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie, gültig ab 1.7.2020)
  • Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen (gültig ab 1.10.2020)
  • Qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art (gültig ab 1.7.2020)
  • Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen (für Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd; gültig ab 1.7.2020)
  • Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen (für das Bundesgebiet, gültig ab 1.7.2020)
  • Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art (gültig ab 1.7.2020)

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