Arbeitnehmerveranlagung 2020: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!
Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit nützen, sobald wie möglich Geld vom Finanzamt zurück zu bekommen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung bestehen drei Möglichkeiten: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.
Die Regierung gewährt Betrieben, die seit November 2021 durchgehend im Lockdown sind und nach wie vor von der Kurzarbeit betroffen sind, einen einmaligen Kurzarbeitsbonus. Wir haben die wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitsbonus für Sie beantwortet.
Kürzlich wurde die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 angekündigt. Alle Betriebe, die Covid-19-Kurzarbeit in Anspruch nehmen bzw auch in Anspruch genommen haben, können jederzeit Besuch der Finanzpolizei bekommen, die im Rahmen der Covid-19-Maßnahmenpakete auch mit Prüfungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Covid-19-Förderungen betraut wurde.
Die Regelungen der Phase 4 gelten für alle Kurzarbeitsanträge für den Zeitraum ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021. Die Anträge können beim AMS frühestens ab 1. April 2021 gestellt werden. Wir haben die Eckpunkte für Sie zusammengefasst.
Je mehr Informationen Bewerber/innen aus Ihrem Stelleninserat bekommen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich bewerben. Doch welche Informationen sollte ein Stelleninserat auf jeden Fall enthalten, was darf demnach auf keinen Fall fehlen?
Im vergangenen Jahr ist das Thema Homeoffice sehr in den Vordergrund gerückt und hat für die Arbeitswelt enorm an Bedeutung gewonnen. Mit dem Homeoffice-Maßnahmenpakt soll ein Regelwerk geschaffen werden, welches Arbeitgebern und Arbeitnehmer gleichermaßen Flexibilität und Planbarkeit hinsichtlich der Arbeitserbringung bringen soll.
Sonderfreistellung Covid-19 für Schwangere verlängert
Werdende Mütter, bei deren Tätigkeit ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, dürfen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Zeiträume ab 01.01.2021 eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu € 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlen.