1. Mai 2020

Alles, was Sie über Ihre Arbeitsnehmerveranlagung 2019 wissen sollten (Teil 2)

Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen. Im ersten Beitrag haben wir Sie über die drei Möglichkeiten der Arbeitnehmerveranlagung informiert. Im zweiten Teil widmen wir uns der voll automatischen Arbeitnehmerveranlagung:

Arbeitnehmerveranlagung ganz automatisch

Für den Fall, dass Sie nicht selbst bis zum 30.6.2020 eine Abgabenerklärung für 2019 abgegeben haben, kann das Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchführen:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2020 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Davon unberührt bleibt die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.

Podcast zur Arbeitnehmerveranlagung

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