24. Januar 2022

Ausfallsbonus III

Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft und Liquidität von Unternehmen in der COVID-19 Pandemie und damit verbundenen Einschränkungen wurde der Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 erweitert (Ausfallsbonus III). Zuständig für die Abwicklung ist wieder die COFAG.

Update zum Ausfallsbonus III: Begünstigte Unternehmen

Bis 15.9.2021 konnten bisher Antragsteller monatlich einen Antrag für einen Ausfallsbonus für Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall via FinanzOnline stellen. Diese Covid-19-Beihilfe (Ausfallsbonus III) wurde bis 31. März 2022 erweitert. Anspruchsberechtigt sind wiederum alle Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mind 40 % erlitten haben; sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November oder Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall von mindestens 30 %. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist März 2022.

Neben den bereits bekannten Voraussetzungen, wie

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat.
  • as Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Schadensminderungspflicht: Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

muss das Unternehmen im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 30 % im November oder Dezember 2021 bzw. mindestens 40 % jeweils für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022.

Wie beim Ausfallsbonus II sind jene Unternehmen vom Ausfallsbonus III ausgeschlossen, die trotz der Inanspruchnahme von Kurzarbeit, bei Beibehaltung ihres Geschäftsmodells ihren Personalstand verringern bzw die Umsätze im Betrachtungszeitraum reduzieren, um den für den Ausfallsbonus II notwendigen Umsatzausfalls zu erreichen (Achtung! Anti-Missbrauchsvorschrift). Die Gewährung eines Ausfallsbonus III ist für Betrachtungszeiträume mit Lockdownkompensation in Form von Überbrückungsfinanzierungen für selbständige Künstlerinnen und Künstler ausgeschlossen.

Der Ausfallsbonus III ist mit € 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die Mindesthöhe beträgt € 100. Die Summe aus Ausfallsbonus und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf die Vergleichsumsätze (aus dem Jahr 2019 bzw 2020) nicht übersteigen. Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 %) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.

Der Ausfallsbonus kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (zB November ab 10. Dezember) bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (zB November bis 9. März 2022) beantragt werden. Daraus ergeben sich folgende Antragszeiträume:

Antragszeiträume Ausfallsbonus III mit neuen Intervallen:

  • Ausfallsbonus November 2021: 10.12.2021 – 9.3.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Dezember 2021: 10.1.2022 – 9.4.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Jänner 2022: 10.2.2022 – 9.5.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Februar 2022: 10.3.2022 – 9.6.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus März 2022: 10.4.2022 – 9.7.2022 (40 % Umsatzausfall)

Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird.

Die Vergleichszeiträume stellen auf erwirtschaftete Umsätze vor der COVID-19-Pandemie ab. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Bezugsjahre in den jeweiligen Vergleichszeiträumen:

Betrachtungszeitraum: Vergleichszeitraum:
November 2021 November 2019
Dezember 2021 Dezember 2019
Jänner 2022 Jänner 2020
Februar 2022 Februar 2020
März 2022 März 2019
Ausfallsbonus III: Vergleichszeitraum

Ausfallsbonus III: Antragstellung

Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum 4-folgenden Kalendermonats beantragt werden. Beispiel: Der Ausfallsbonus für November 2021 kann von 10.12.2021 bis 9.3.2022 beantragt werden. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt den Ausfallsbonus III. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren im FinanzOnline.

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen

Der Antragsteller hat die Erfüllung der Voraussetzungen zu bestätigen. Unter anderem ist anzugeben, ob und ggf in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen erhalten hat (zB Lockdown-Umsatzersatz, FKZ 800.000, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II, etc). Auskunftspflicht besteht vor allem bzgl Einsichtnahme und Prüfung sämtlicher für die Berechnung der Höhe des Ausfallsbonus III relevanten Unterlagen – ansonsten kann es zu einer Rückforderung der gewährten Unterstützung durch die COFAG kommen, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden oder beispielsweise vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert werden. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Daher unser Tipp:

Gerne reichen wir für Sie den Antrag für den Ausfallsbonus III ein bzw bestätigen gerne Anträge von Umgründungen, da es anderenfalls einer weiteren Prüfung durch die Finanzverwaltung (Stichwort: Ergänzungsgutachten) kommen kann und sich die Auszahlung unnötig verzögert. Bitte kontaktieren Sie Ihren Kundenbetreuer.

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