18. Mai 2022

Auskünfte des Arbeitnehmers zum Krankenstand und während eines Krankenstands

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, bereits ab dem ersten Tag eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen.

Die Krankenstandsbestätigung hat Angaben über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten. Unter der Ursache ist aber nicht die Diagnose zu verstehen; diese unterliegt der ärztlichen Verschwiegenheits­pflicht.

Aus der Krankenstandsbestätigung hat nur hervorzugehen, ob eine Krankheit oder ein Arbeitsunfall bzw eine Berufskrankheit vorliegt, weil sich daraus eine unterschiedliche Dauer des Kranken­entgeltanspruchs ergibt. Auskunfts­pflichten des Arbeitnehmers sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.

Nachstehend haben wir die „Auskunftspflichten“ des Arbeitnehmers kompakt zusammengefasst:

1. Dienstliche Auskünfte während eines Krankenstandes

Aufgrund seiner Treue­pflicht hat der Arbeitnehmer die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Daraus kann sich auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Krankenstand ergeben. Es sind im Regelfall folgende Grundsätze für dienstliche Informationen durch den im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmer zu beachten:

  • Die Auskunfts­pflicht muss mit dem Krankheitsbild vereinbar sein,
  • es muss sich um unbedingt erforderliche Informationen handeln, deren Vorenthaltung zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde,
  • das Ausmaß der gewünschten Auskünfte darf den Genesungsprozess nicht beeinträchtigen und
  • der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Krankenstand mitzuteilen, welche konkreten Informationen erteilt werden sollen, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und inwieweit aus der Informationsverweigerung ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.

Insbesondere die Voraussetzung eines schweren wirtschaftlichen Schadens bei Unterlassung der Auskunft verdeutlicht, dass der OGH für solche Auskünfte äußerst enge Grenzen setzt. Lediglich zu Arbeitnehmern in gehobenen Positionen wurde ausgeführt, dass auch in diesem Zusammenhang strengere Anforderungen zu stellen seien.

2. Auskünfte zum Krankenstand bzw Gesundheitszustand

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu erteilen. Allerdings sind Fragen nach dem Gesundheitszustand etwa dann zulässig (und somit vom Arbeitnehmer zu beantworten), wenn eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer besteht oder der Gesundheitszustand der Eignung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit entgegensteht.

3. Aufklärungs­pflicht des Arbeitnehmers beim Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens im Krankenstand

Der im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst rasch wiederhergestellt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Verhalten tatsächlich zu einer Verlängerung der unbedingt erforderlichen Heilungsdauer geführt hat. Ärztliche Anordnungen sind nach Möglichkeit zu beachten; jedenfalls darf ihnen nicht so weit zuwidergehandelt werden, dass eine Verzögerung des Heilungsverlaufs eintreten könnte. Verstöße gegen diese Grundsätze ermöglichen dem Arbeitgeber eine Entlassung (etwa wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG oder wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit f GewO 1859.

Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund bekannt zu geben, wenn sein Verhalten im Krankenstand beim Arbeitgeber – objektiv betrachtet – den Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens erwecken kann. Eine Aufklärungs­pflicht kann aber nur dann bestehen, wenn dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass der Arbeitgeber von seinem objektiv den Anschein der Pflichtwidrigkeit erweckenden Verhalten weiß oder erfahren wird.

Weitere für die Praxis wissenswerte Infos rund um das Thema Krankenstand können Sie hier nachlesen.

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