26. Juli 2022

Umsatzsteuer

Brexit – umsatzsteuerliche Auswirkungen

Haben Sie Geschäftspartner im Vereinigten Königreich? Mit Ende des Jahres 2020 endet der Übergangszeitraum, ab 2021 gilt das Vereinigte Königreich als umsatzsteuerliches Drittland. Dadurch ergeben sich wesentliche umsatzsteuerliche Anpassungserfordernisse.

Innergemeinschaftliche Lieferungen/ Ausfuhrlieferungen

Ab 2021 sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich Ausfuhrlieferungen. Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung und die erforderlichen Nachweise sind zu prüfen. Die Rechnungen erhalten andere Hinweise. Die UID fällt weg. Auch der Eintrag in die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), in die Zusammenfassende Meldung und in die Intrastat-Meldung ist zu ändern. Die Ausfuhrzollabwicklung muss organisiert werden, Lieferverträge und Preiskalkulationen werden anzupassen sein.

Innergemeinschaftlicher Erwerb/ Einfuhr

Es gibt nach dem Brexit keinen innergemeinschaftlichen Erwerb für Waren aus dem Vereinigten Königreich mehr. Der Eintrag in der UVA ist zu ändern. Die Verzollung ist zu organisieren. Für die Einfuhr fällt eventuell Einfuhrumsatzsteuer an. Kein Eintrag in der Intrastat-Meldung.

Dreiecksgeschäfte/ Reihengeschäfte

Dreiecksgeschäfte mit dem Vereinigten Königreich sind dann nicht mehr möglich. Bei Reihengeschäften ist auch deren nationales Umsatzsteuerrecht zu prüfen.

Konsignationslager

Die Vereinfachung galt nur unionsweit. Nach dem Brexit ist das britische Recht zu prüfen.

Innergemeinschaftliches Verbringen

Das innergemeinschaftliche Verbringen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich gibt es ab 2021 nicht mehr.

Lohnveredelung

Es ist auf eine korrekte zollrechtliche Abwicklung zu achten.

Versandhandel

Ab 2021 ist die Versandhandelsregelung nicht mehr anwendbar. Diese Lieferungen sind steuerbefreite Ausfuhrlieferungen. Die Besteuerung der Einfuhr wird nach britischem Recht bestimmt.

Vorsteuervergütung

Britische Vorsteuern aus 2020 können noch bis 31.3.2021 über das Portal der österreichischen Finanzverwaltung beantragt werden. Danach ist britisches Recht anzuwenden.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Im B2B-Bereich gilt weiterhin die Grundregel. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft kann allerdings nicht mehr mit der UID-Nummer erbracht werden. Der Nachweis kann z. B. durch eine Unternehmerbestätigung erbracht werden.

Eine Änderung der Leistungsortbestimmungen kann bei Dienstleistungen an britische Nichtunternehmer (B2C) z. B. im Falle der Katalogleistungen eintreten. Auch das MOSS-System ist nicht mehr anwendbar. Britisches Recht ist zu beachten.

Rechnungslegung

Im Vereinigten Königreich steuerbare B2B-Dienstleistungen sind nach den britischen Vorschriften abzurechnen.

Fiskalvertreter

Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter zu bestellen.

Güterbeförderung an Nichtunternehmer/ Bordlieferungen/ Restaurantleistungen

Die Sonderregelungen für diese innergemeinschaftlichen Leistungen sind ab 2021 nicht mehr anwendbar.

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