28. August 2024

BUAG: Einbeziehung der Spenglerbetriebe

Das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) unterliegt – laut Bestätigung des Verwaltungsgerichtshofes am 29.08.2023 – gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG dem BUAG , da es sich dabei um Dachdeckertätigkeiten handelt.

In weiteren Verfahren wurde parallel festgestellt, dass die Ausführung von weiteren Tätigkeiten (Montage von Sandwichpaneelen, Verblechung von industriellen Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen), welche üblicherweise (auch) von Spenglerbetrieben ausgeübt werden, dem Geltungsbereich des BUAGs, nämlich der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 lit. e BUAG, unterliegt.

Dementsprechend fallen weite Bereiche der von Spenglerbetrieben ausgeübten Tätigkeiten unter die Bestimmungen des BUAG, wenn die mit der Ausführung betrauten Arbeitnehmer überwiegend diese Tätigkeiten verrichten bzw. für diese Tätigkeit aufgenommen wurden.

Aus Gründen der Vereinheitlichung und zur Vermeidung hohen administrativen Aufwandes durch die Feststellung des Überwiegens wurden durch Anpassung des Anwendungsbereichs des BUAG Spenglerbetriebe, mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (BGBl I 120/2024).

Die Einbeziehung erfolgt wie folgt:

  • Sachbereich der Urlaubsregelung – rückwirkend ab 1. Jänner 2024. Für den Sachbereich der Urlaubsregelung gelten besondere Übergangsbestimmungen.
  • Sachbereich des Überbrückungsgeldes – ab 1. Jänner 2025.
  • Sachbereich der Abfertigungsregelung – ab 1. Jänner 2026.
  • Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – ab 1. November 2024 (Beginn der Winterperiode)
  • für überlassene Arbeitnehmer: Einbeziehung in den „Sachbereich Urlaub“ ab 1. August 2024

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der BUAK.

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