11. August 2020

Corona Hilfsfonds – Fixkostenzuschüsse jetzt beantragen!?

Der nächste Termin für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen nachteiliger wirtschaftlicher Folgen zufolge des Corona-Lockdowns steht an: Ab 20. Mai können Anträge auf Fixkostenzuschüsse eingebracht werden. Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch zum (Vorjahres-)Vergleichszeitraum von zumindest 40 % erlitten haben, erhalten Zuschüsse zur Abdeckung ihrer Fixkosten, wie zB Miet-, Zins- und Kommunikationsaufwendungen aber auch Wertverluste an verderblichen oder Saisonwaren. Einzelunternehmen können außerdem einen (kalkulatorischen) Unternehmerlohn von bis zu 2.000 Euro pro Monat ansetzen. Von den nachgewiesenen Fixkosten werden – abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs – 25 %, 50 % oder 75 % ersetzt.

Für ausführlichere Informationen besuchen Sie bitte die Webseite Fixkostenzuschuss.at, welche die Richtlinie in Frage-Antwort-Methodik aufarbeitet.

Fixkostenzuschuss – unser Tipp

In diesem Beitrag wollen wir Sie im Besonderen hinweisen, dass Sie wegen der Wahlrechte bei der Berechnung des Umsatzausfalls zum einen und der Berechnung der Fixkosten zum anderen die Höhe der konkreten Zuschüsse beeinflussen können. Warum?

  1. Definition Umsatzausfall: Die in der Richtlinie vorgesehene Standardvariante der Berechnung des Umsatzrückgangs ist, die Leistungserlöse (Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a) des Zeitraums 2. Quartal 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 zu vergleichen („Quartalsvariante“). Das Ausmaß des Umsatzrückgangs bestimmt die Höhe des Fixkostenzuschusses.Alternativ zum Quartalsvergleich können auch drei von sechs Betrachtungszeiträumen gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweiligen Vorjahr bemisst. Die Zeiträume umfassen jeweils ein Monat und beginnen mit dem Zeitraum 16.3. bis 15.4; 16.4. bis 15.5. und so weiter bis 16.8. bis 15.9.2020. Bei der Wahl dieser Variante müssen letztlich (maximal) drei Betrachtungszeiträume ausgewählt werden, welche zeitlich aufeinanderfolgen.

    In beiden Varianten ist evident, dass Zahlen aktuell teilweise nur geschätzt werden können.

  2. Ermittlung der Fixkosten: Im Fall der Quartalsvariante (siehe oben) sind (verpflichtend) die Fixkosten des Zeitraums 16.3. bis 15.6.2020 Bei der Monatsvariante sind die Fixkosten der gewählten Betrachtungszeiträume relevant. Auch hierbei ist offensichtlich, dass zum aktuellen Zeitpunkt künftigen Zeiträumen zuzuordnende Kosten nur geschätzt werden können.

Das verfolgte Ziel, nämlich eine rasche Antragstellung auch auf Basis erst kommender Zeiträume zuzulassen, liegt auf der Hand und entspricht einer Forderung der „Wirtschaft“: Unternehmen ohne ausreichender Liquiditätsreserven sind auf schnellstmögliche Auszahlungen angewiesen. Dass sie dabei zum Teil Schätzungen und Planungsrechnungen benötigen, die unter Umständen erst für diese Zwecke erstellt (und bezahlt) werden müssen, ist damit zwangsläufig verbunden.

Unternehmen, die nicht auf eine sofortige Antragstellung und Bezuschussung angewiesen sind, sollten abwarten. Am besten solange, bis der der letzte der sechs Betrachtungszeiträume abgelaufen ist. Dann kann auf Basis validen Zahlenmaterials berechnet und entschieden werden, in welcher Variante die höchsten Zuschüsse resultieren. Die Richtlinie bietet mit dem Datum 31. August 2021 ausreichend Zeit für eine Antragstellung. Offen bleibt allerdings, ob vom Gesamtrahmen von (aktuell) 8 Milliarden Euro dann noch etwas zur Verfügung steht …

Update

Nun wurde auch die entsprechende Fixkostenzuschuss-Richtlinie veröffentlicht. Details lesen Sie hier.

Laut Finanzminister soll ab September 2020 eine zweite Phase für den Fixkostenzuschuss kommen. Dafür müsse aber die EU-Kommision noch ihre Zustimmung geben. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden.

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