6. April 2020

Corona-Krise: Härtefallfonds Phase 2

Viel wird über Härtefallfonds und Hilfsfonds und Zuschüsse und Garantien berichtet. Oft beschränken sich die veröffentlichten Informationen auf Kommentare in Pressekonferenzen und Pressemitteilungen. Wir haben uns mit den zum aktuellen Zeitpunkt griffigen Fakten auseinandergesetzt, um Ihnen nützliche Tipps geben zu können. Unsere Überlegungen und Kommentierungen zu den Veröffentlichungen auf der BMF-Webseite haben wir in der Folge in Kursivschrift dargestellt.

Härtefallfonds Phase 2

Eine unmittelbare, rasche Liquiditätshilfe für Selbständige mit bis zu 9 Vollzeit-Mitarbeitern.

Überblick

Diese Hilfe stellt auf den durch Corona ausgelösten Verdienstentgang ab. Für dessen Berechnung ist der Verdienst des aktuellen Covid-Monats dem Alt-Einkommen gegenüberzustellen. Der Verdienstentgang wird mit 80 % ersetzt. Die Maßnahme wirkt sofort, das heißt, die Auszahlung erfolgt unmittelbar. Die Anträge sind wieder bei der Wirtschaftskammer und ausschließlich online zu stellen. Start mit 16. April 2020.

Details

1. Die Phase 2 stellt über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten eine Unterstützung von bis zu 6.000 Euro von durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedrohte Unternehmen sicher. Dabei wird auf den Verdienstentgang abgestellt. „Verdienst“ ist leider kein bestimmter Gesetzesbegriff, der im Steuerrecht vorkommt und wird unter Umständen Fragen und Unklarheiten aufwerfen.

2. Im Gegensatz zu Phase 1 entfallen sowohl die Verdienst-Obergrenze als auch die -Untergrenze als Eintrittskriterium. Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und der letztverfügbare Steuerbescheid muss Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Arbeit ausweisen. Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (zB 16.03. bis 15.04.2020) im Vergleich zum Alt-Einkommen wird mit bis zu 80 % ersetzt und ist mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt. Bei geringen Einkünften ist für sogenannte neue Selbständige eine SV-Anmeldung nicht notwendig oder verpflichtend. Doch sollen auch diese bezugsberechtigt sein. Siehe Punkt 8.

3. Die Daten für Alt-Umsatz und Alt-Einkommen sind aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide zu entnehmen. Der Umsatzeinbruch ist durch den Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge. Wird vorhin noch von Verdienst gesprochen, ist der Vergleichswert das Einkommen, ein im Ertragsteuerrecht eindeutig definierter Begriff, der dem Steuerbescheid tatsächlich in der betreffenden Zeile zu entnehmen ist. Dieses Einkommen ist wegen der monatsweisen Betrachtung nun wohl durch 12 zu dividieren, um auf einen anteiligen Vergleichswert zu kommen. Andererseits ist nicht eindeutig, wofür Umsatzzahlen benötigt werden. Offensichtlich soll damit überhaupt erst die Voraussetzung der Bezugsberechtigtung nachgewiesen werden, dass „hohe Umsatzeinbußen“ vorliegen, die das (vollständige) Weiterbezahlen von Fixkosten verunmöglichen. Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer können mangels Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen nicht auf Vorjahresbescheide zugreifen und sind von vornherein auf andere Möglichkeiten des Nachweises angewiesen.

4. Das Alt-Einkommen kann optional nicht nur auf Basis des letzten Steuerbescheids, sondern auf den Steuerbescheiden der letzten 3 letzten Jahre gerechnet werden, zB, um Karenzzeiten auszugleichen.

5. Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt. Wenn der Beginn des ersten Covid-Monats der 16.3. war, dann wird es bei untermonatigen Meldungen bleiben. 1. Monat 16.3 bis 15.4., 2. Monat: 16.4. bis 15.5. und 3. und letzter Monat 16.5 bis 15.6.2020.

6. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.

7. Auch Jungunternehmer werden im Gegensatz zu Phase 1 in der Phase 2 bedacht. Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 01.01.2020 bis 15.03.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für bis zu 3 Monate und müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.

8. Wer einen monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage (966,65 Euro) hat, bekommt 90 % statt 80 % des Verdienstentgangs ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass keine zugelassenen weiteren Nebenverdienste bestehen.

Beispiel:

In Fällen von Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. Insgesamt gilt eine Deckelung von 2.000 Euro – dies beinhaltet Bezüge aus dem Härtefallfonds und alle anderen Einkommen. Dabei werden etwa unselbstständige Einkommen angerechnet. Ein Beispiel:

Ein Unternehmer hat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus seiner unternehmerischer Tätigkeit liegt nun ein Verdienstentgang in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor.

Berechnungshilfe aus HFF
80 % von 2.000 Euro = 1.600 Euro.

Anrechnung Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung:
1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro.

Da die Obergrenze bei 2.000 Euro liegt, erfolgt aus dem HFF eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro. Anders formuliert: Sobald die Nebeneinkünfte 2.000 Euro erreichen, wird kein Zuschuss mehr ausbezahlt.

Hier geht es zu den Details zum Corona-Hilfsfonds!

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