29. August 2022

Coronabedingte ÖGK-Beitragsrückstände – Ratenansuchen für Phase 2 enden mit 30.09.2022

Achtung: Fristende 30.9.2022

Am 30.09.2022 endet die erste Phase des „2-Phasen-Modells“, womit abgeschlossene Ratenvereinbarungen vereinbarungsgemäß auslaufen. Allfällige noch bestehende Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind somit grundsätzlich bis Ende September 2022 zu begleichen. 

Um Dienstgebern weiterhin Zahlungserleichterungen zu ermöglichen, hat die ÖGK eine zweite Phase zum Abbau der Beitragsrückstände vorgesehen.

Phase 2 – Eckdaten

Bestehen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in Phase 2 schrittweise beglichen werden. Die ÖGK bietet für weitere 21 Monate (Höchstausmaß) – also bis maximal 30.06.2024 – Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an.

Dafür bestehen allerdings folgende gesetzliche Voraussetzungen:

  • Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest 40 Prozent des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten – die Raten wurden vereinbarungsgemäß geleistet.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.

Vorsicht!

Bitte beachten Sie, dass die vorübergehende Herabsetzung des Verzugszinsensatzes um zwei Prozent auf 1,38 Prozent mit dem Ende der Phase 1 ausläuft. Ab 01.10.2022 betragen die gesetzlichen Verzugszinsen somit wieder 3,38 Prozent.

Antragstellung

Um das Ratenmodell der Phase 2 in Anspruch nehmen zu können, benötigt die ÖGK bis spätestens 30.09.2022 einen Ratenantrag. Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich. Eine Antragstellung nach dem 30.09.2022 ist nicht mehr möglich!

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Zur Fristenwahrung bitten wir Sie jedoch, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen!

Beratung und Auskunft per Telefon

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