26. Mai 2020

Arbeitsrecht

COVID-19-Prämien und Begünstigung während der Kurzarbeit

Nach Ansicht des BMF ist eine COVID-19-Prämien-Begünstigung während Kurzarbeit nunmehr doch möglich. Nachstehend informieren wir Sie zu den Neuerungen.

Muss eine derartige Zahlung einmalig erfolgen oder ist es auch möglich, diese Zahlungen wiederkehrend zu leisten (wenn gesetzliche Voraussetzungen dazu erfüllt sind, insbesondere betreffend die Gesamt-Obergrenze von 3.000 Euro)?

Die Steuerbefreiung ist davon unabhängig, ob die Zahlung einmalig erfolgt oder es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt. Es muss sich um Zahlungen handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der
Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als üblicherweise bisher gewährt gelten nicht nur Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches, sondern auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen. Der Grund der bisherigen Gewährung spielt keine Rolle.

Muss in Bezug auf jede einzelne derartige Zahlung an einen Arbeitnehmer eine konkrete Begründung vorliegen? Geht man nach dem Gesetzestext (§ 124b Z 350 EStG) würde es genügen, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise zusätzlich erfolgt.

Es muss ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.

Bedarf es zum Vorliegen der Abgabenfreiheit eines besonderen Einsatzes bzw gibt es Vorgaben in Richtung eines besonderen Arbeitseinsatzes (zB Arbeitserschwernis aufgrund des Tragens von Masken)?

Es muss ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.

Kann der steuerfreie COVID-Bonus auch bei Kurzarbeit gewährt werden?

Ja, nach Ansicht des BMF ist die Gewährung auch während Kurzarbeit möglich.

Kann der steuerfreie COVID-Bonus auch bei Arbeit im Home Office gewährt werden?

Ja.

Wie sieht die abgabenrechtliche Beurteilung eines COVID-19-Bonus aus?

Der COVID-19-Bonus ist sowohl von der Lohnsteuer als auch von der Sozialversicherung (inklusive Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse) befreit, jedoch lohnnebenkostenpflichtig (DB/DZ/Kommunalsteuer).

Auf das Jahressechstel/Kontrollsechstel wirkt sich der COVID-19-Bonus neutral aus (keine Erhöhung/keine Belastung). Auf das Jahresviertel/Jahreszwölftel nach § 67 Abs 6 EStG ergibt sich eine Erhöhung, sofern steuerlich ein laufender Bezug vorliegt.

Beim Jahreslohnzettel ist der COVID-19-Bonus in Kennzahl 210 einzubeziehen (Ausscheiden des steuerfreien Teils über die Kennzahl 243).

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