13. Januar 2020

Die unendliche Geschichte der Energieabgabenvergütung

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 hat der österreichische Gesetzgeber die Rückvergütung von Energieabgaben für den Zeitraum ab 2011 auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe – wie im vorliegenden Fall ein Hotel – wurden damit von der Vergütung ausgeschlossen.

Mit seinem Urteil in der Rs C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel, stellt der EuGH nun klar, dass die strittige Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) zulässig ist.

Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) bleibt abzuwarten.

VwGH: Nicht getilgte Verbindlichkeiten sind kein Liquiditationsgewinn

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 4.9.2019 (VwGH 2017/13/0009) der Rechtsansicht des BMF und des BFG widersprochen und entschieden, dass nicht getilgte Schulden Teil des Abwicklungs-Endvermögens sind und daher nicht das steuerliche Liquidationsergebnis erhöhen .

Darüber hinaus kommt der VwGH zum Ergebnis, dass eine Verrechnung von Liquidationsergebnissen nicht dem Zweck der Gruppenbesteuerung entspricht. Danach scheidet ein Gruppenmitglied mit Beginn der Liquidation aus der Steuergruppe aus.

VwGH: Schutz vor Lohn- und Sozialdumping – unionsrechtswidrige Bestrafung

Die Bestimmungen des früheren Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ‑ AVRAG (seit 1.1.2017: LSD-BG) enthalten ua die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten (bzw diese Unterlagen bei einer Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftigen bereitzustellen), um so eine allfällige Unterentlohnung dieser Arbeitskräfte (Lohndumping) kontrollieren zu können. Der EuGH hat im kürzlich ergangenen Urteil gesetzlich in Österreich vorgesehene Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw ‑stellung von Lohnunterlagen unter mehreren Gesichtspunkten als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar angesehen (das Urteil betraf nicht die Sanktionen für erwiesene Unterentlohnungen). Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen (sowie die daran anknüpfenden Verfahrenskostenbeiträge und den Haftungsausspruch) aufgehoben und in den Entscheidungsgründen dargelegt, welche Teile der Strafbestimmungen in einem solchen Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt sind. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw ‑stellung von Lohnunterlagen ‑ auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht ‑ nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist unzulässig.

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