16. Juni 2021

Arbeitsrecht

Ferialarbeitnehmer oder Ferialpraktikant?

In den Sommermonaten nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit erste berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich ihr Taschengeld durch einen Ferialjob aufzubessern. Auch wenn man oft von Ferialpraktikanten spricht: In der Regel sind es Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte, die als normale Dienstnehmer tätig werden.

Was unterscheidet sozialversicherungsrechtlich Ferialarbeiter und -angestellte von Ferialpraktikanten?

Werden Schüler und Studenten in der Ferienzeit wie herkömmliche Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, unterliegen sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Dienstnehmerstellung kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Schüler oder Student zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und sein arbeitsbezogenes Verhalten erhält, einer diesbezüglichen Kontrolle unterliegt sowie organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist.

Eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit liegt vor, wenn die tätig werdende Person im Rahmen ihrer Arbeitsleistung Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens unterliegt. Die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsfolge orientieren sich somit primär an den Bedürfnissen des Betriebes.
Dem Dienstgeber kommt ein Weisungs- und Kontrollrecht zu. Dabei ist es unerheblich, in welchem Ausmaß sie bzw. er von diesem Recht auch tatsächlich Gebrauch macht. Ständige Weisungen und Kontrollen sind dabei nicht notwendig.
Die organisatorische Eingliederung in den Betrieb bzw. in die betrieblichen Abläufe ist ein weiteres Merkmal für ein klassisches Dienstverhältnis. Diese äußert sich zum Beispiel insofern, als dem Dienstnehmer ein Arbeitsplatz (Schreibtisch und so weiter) zugewiesen wird, er Zeitaufzeichnungen zu führen hat oder er telefonisch im Betrieb erreichbar ist.
Wesentlich ist jedenfalls, dass die vereinbarte Tätigkeit persönlich auszuüben ist und keine Befugnis besteht, sich von Dritten vertreten zu lassen.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer keine Verfügungsmacht über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel (PC/Laptop, Büromöbel, Maschinen und so weiter) besitzt. Er zur Verrichtung der vereinbarten Arbeiten nur in der Lage ist, wenn ihm der Dienstgeber die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung stellt.

Für derart Beschäftigte gelten weiters:

  • die jeweiligen lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften
  • die Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom gebührenden Entgelt (auch von Sonderzahlungen) zu entrichten.
  • Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter.
  • Liegt der Arbeitsverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2021EUR 475,86), ist die Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter anzuwenden.
  • Wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert, sind vom Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu entrichten.
  • Ferialarbeitern sowie Ferialangestellten gebührt Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt und so weiter.

„Echte“ Ferialpraktikanten sind hingegen Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten. Sie sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Schüler/Studentenunfallversicherung ohne Beitragsleistung des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant sind folgende Kriterien:

  • Es muss sich nachweislich um Schüler/Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
  • Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen.
  • Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Dienstgeber aufzubewahren.
  • Der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
  • Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.

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