20. Juli 2020

Ferienzeit ist Ferialjob-Zeit, oder?

Das Coronavirus hat für ordentliche Turbulenzen am Arbeitsmarkt gesorgt. Die COVID-19 Kurzarbeit ist in vielen Betrieben nach wie vor aufrecht. Schüler und Studierende, die vor hatten in den Sommerferien ihr Taschengeld aufzubessern, stehen nun vor der großen Frage: Was nun mit Ferialjobs oder Pflichtpraktika?

Doch trotz Corona-Krise ermöglichen einige österreichische Unternehmen Schülern und Studierenden Praxiserfahrung in der Ferienzeit zu sammeln und zwar in Form eines Ferialjobs. Doch Sommerjob ist nicht gleich Sommerjob: Ferialarbeit, Ferialpraktikum oder Volontariat. Arbeitsrechtlich gesehen bestehen hier einige Unterschiede, über die wir Sie nachstehend informieren:

ERIALPRAKTIKANT UND FERIALARBEITNEHMER: Was ist der Unterschied?

Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studierende, bei denen der Lehrplan der Schule bzw die Studienordnung der Universität ein Praktikum verpflichtend vorsehen (so genanntes Pflichtpraktikum). Steht bei der Tätigkeit im Unternehmen der Ausbildungscharakter im Vordergrund spricht man von einem „echten“ Ferialpraktikanten.

Hingegen sind Ferialarbeitnehmer Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeiten nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Universität (FH) gefordert wird.

Was genau ist ein VOLONTÄR?

Volontäre sind im Gegensatz zu Ferialpraktikanten Personen, die in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers maschinelle und sonstige Einrichtungen kennenlernen und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Zentrales Merkmal ist, dass der Ausbildungscharakter im Fokus steht und somit die Tätigkeit nach den Arbeitnehmer-Ausbildungsinteressen ausgerichtet ist.

Sommerjobs aus arbeitsrechtlicher Sicht

Der Ferialpraktikant ist nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden und somit an keine persönlichen Weisungen gebunden. Für ihn besteht zudem keine Arbeitspflicht. Arbeitsrechtlich besteht grundsätzlich weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaub, Feiertags- oder Krankenentgelt. Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind hingegen in die Unternehmensorganisation eingebunden. Es gelangen somit sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Der Ferialarbeitnehmer hat somit Anspruch auf jenes Entgelt, das laut Kollektivvertrag bzw den gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit vorgesehen ist. Weiters gebührt dem Ferialarbeiter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt, etc. Das Volontariat unterliegt, wie das echte Ferialpraktikum, keinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Und wie schaut es mit der SOZIALVERSICHERUNG aus?

Je nach dem welches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, fällt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich aus:

„Echter“ Ferialpraktikant ohne Taschengeld: Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Während der Dauer des Pflichtpraktikums ohne Beitragsleistung unterliegt der Schüler oder Student der gesetzlichen Schüler- bzw- Studentenunfallversicherung.

„Echter“ Ferialpraktikant mit Taschengeld: Vor Arbeitsantritt ist eine Anmeldung als Dienstnehmer zu erstatten. Je nach Höhe des Taschengeldes tritt eine Voll- und Arbeitslosenversicherung oder als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG ein. Der BV-Beitrag ist dann zu entrichten, wenn die Beschäftigung länger als 1 Monat dauert (12-Monats-Regel!).

Volontär: Volontäre sind nur von der Unfallversicherung erfasst. Sie müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden. Die Beiträge werden dem Unternehmen seitens der AUVA vorgeschrieben (Stand 2018: 14 Cent pro Person und Kalendertag). Erhält der Volontär ein Taschengeld, sind je nach Entgelthöhe eine Anmeldung bei der GKK und die entsprechende Beitragsabfuhr vorzunehmen.

Ferialarbeitnehmer: Ferialarbeitnehmer sind wie „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln. Der Dienstgeber muss die Anmeldung als Vollversicherter oder als geringfügig Beschäftigter vornehmen.

Worauf man ebenfalls achten sollte: LOHNSTEUER UND LOHNNEBENKOSTEN

Grundsätzlich sind sowohl Ferialarbeitnehmer, Ferialpraktikanten als auch Volontäre steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten und somit lohnsteuerpflichtig. Aufgrund der üblichen Taschengeldbeträge wird im Regelfall keine Lohnsteuer anfallen.

Wird ein Taschengeld („echter“ Ferialpraktikant, Volontär) oder ein Entgelt („unechter“ Ferialpraktikant, Ferialarbeiter) bezahlt, unterliegen diese Beträge den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer).

Podcastfolgen zum Thema Ferialjob

Kennen Sie schon unsere Serie „Ferialjobs & Co„? Hören Sie dazu alle Episoden auf dem Steueraffeen-Podcast. Hier geht es zum 1. Teil!

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