15. Oktober 2021

Generalkollektivvertrag und 2. COVID-19-Maßnahmenverordung – die „neuen“ Corona-Maßnahmen im Überblick

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf einen neuen Generalkollektivvertrag geeinigt. Der neue Generalkollektivvertrag regelt das Maskentragen in Betrieben und stellt außerdem klar, dass positiv getestete Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Er gilt rückwirkend per 01.09.2021 und läuft mit 30.04.2022 aus.

Seit 15. September gilt auch die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung.

Die Eckpunkte im Überblick

Arbeitnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, haben spätestens nach drei Stunden Anspruch, die Maske für zehn Minuten abnehmen zu können.

Arbeitgeber dürfen das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske anordnen. Jeder einzelne Arbeitnehmer muss einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können, damit die betriebliche Anordnung für ihn nicht gilt. Ordnet der Arbeitgeber hingegen begründet 3G an, so kann der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich auf die Maske ausweichen. Wenn eine Person kein 3G nachweisen kann/will, kann der Arbeitgeber wohl das Tragen einer Maske vorschreiben.

Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme der im Generalkollektivvertrag festgelegten Rechte oder wegen eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden – insbesondere hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

Günstigere Bestimmungen für Arbeitnehmer, etwa in Kollektivverträgen, werden durch den Generalkollektivvertrag nicht berührt.

Die „begründeten Fälle“

In „begründeten Fällen“ können Arbeitgeber im Betrieb strengere Maßnahmen anordnen als in der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung festgelegt. Die Verordnung definiert nicht, welche Fälle als begründete Fälle einzuordnen sind, weswegen die Verordnung relativ viel Raum für Interpretationen lässt. Fest steht, dass Maskenpflicht und 3G angeordnet werden dürfen, wohingegen 2G und 1G („geimpft oder genesen“ bzw. nur „geimpft“) weiterhin unzulässig sind.

Die einzigen verpflichtenden Maßnahmen betreffen besondere Arbeitsplätze wie mobile Pflege oder bei Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt und Parteienverkehr. Hier gilt eine Maskenpflicht in Innenräumen, die jedoch bei Vorlage eines 3G-Nachweises durch Arbeitnehmer und Kunden entfallen kann.

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