22. August 2024

Hochwasserkatastrophenhilfe und steuerliche Maßnahmen

Hochwasserkatastrophenhilfe

So können Sie Kosten sparen!

Im Zuge der Hochwasserkatastrophenhilfe können einige steuerliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Kosten zu senken.

Verlängerung von Fristen

Von Hochwasserkatastrophen betroffene Abgabepflichtige können folgende Anträge stellen:

  1. Begründeter Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung einer Abgabenerklärung (z.B. UVA)
  2. Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist
  3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung war.

Zahlungserleichterungen

Bei Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen aufgrund dieser Naturkatastrophe sind folgende Antragstellungen möglich:

  1. Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung
  2. Antrag, auf die Geltendmachung von Terminverlusten zu verzichten, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung bereits aufrecht ist. Die Behörde hat dem Antrag zuzustimmen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung erfolgt oder ein neues Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen beantragt wird.
  3. Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen. Auch hier ist dem Antrag Folge zu leisten, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung getätigt oder ein Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen eingebracht wird.
  4. Antrag auf Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen. Diesem Antrag ist vom Finanzamt zuzustimmen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Abgabenerklärung oder ein Antrag auf Verlängerung der Einreichungsfrist eingebracht wird.

Herabsetzung der Vorauszahlungen

Von der Hochwasserkatastrophe betroffene Abgabepflichtige können bis 31. Oktober einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für ESt und KöSt stellen („regulär“ endet die Antragsfrist am 30. September). Dieser Antrag muss konkrete Gründe iZm der Naturkatastrophe enthalten, durch die das Einkommen des Antragstellers betroffen ist. Andere Gründe berechtigen im Rahmen der erweiterten Antragstellung nicht zu einer Anpassung der Vorauszahlungen.

Steuerfreiheit der Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen Dritter

Leistungen aus dem Katastrophenfonds sowie Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen sind bei Opfern von Naturkatastrophen aufgrund der Hilfsbedürftigkeit der Opfer unabhängig von deren Einkommens- oder Vermögenssituation steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger ebenfalls steuerfrei. Darunter fallen z.B. zinslose Arbeitgeberdarlehen an den Arbeitnehmer oder Spenden an einen betroffenen Haushalt. Werden für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet, kürzen diese die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die AfA kann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Ebenso ist eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um etwaige gem. § 12 EStG übertragene stille Reserven durchzuführen.

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen und Spenden an Opfer des Hochwassers

Direkte Spenden an Hochwasseropfer sind steuerlich nicht absetzbar. Es können nur solche Spenden geltend gemacht werden, die zu den begünstigten Zwecken des § 4a Abs. 2 EStG zählen und die an die auf der Website des BMF aufgezählten begünstigten Einrichtungen (z.B. Freiwillige Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen) geleistet werden.

Spenden durch Betriebe

Geld- und Sachzuwendungen an begünstigte Spendenempfänger sind bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Weiters können Unternehmer Hilfsleistungen (Geld- oder
Sachwerte), die sie aufgrund von Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 Z 9 EStG ohne betragliche Begrenzung absetzen. Voraussetzung dafür ist die Werbewirksamkeit dieser Hilfsleistung. Diese liegt vor:

  • Bei medialer Berichterstattung oder Berichterstattung in Kunden- und Klientenschreiben über die Spenden
  • Bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, sichtbaren Aufklebern im Geschäftsraum oder auf Firmen-Kfz etc.
  • Wenn der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.

Für die Abzugsfähigkeit dieser „werbewirksamen“ Katastrophenhilfen ist der Empfängerkreis (Hilfsorganisation, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer) unmaßgeblich.

Spenden durch Privatpersonen

Hier sind nur Geldspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abzugsfähig. Dabei müssen dem begünstigten Spendenempfänger auch der
Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Spenders bekannt gegeben werden.

Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen

Werden aufgrund dieser Naturkatastrophe Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen getätigt, kommen folgende steuerliche Investitionsbegünstigungen in Betracht:

  1. Lineare oder degressive AfA
  2. Beschleunigte AfA bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden im Betriebsvermögen. Bei einem bereits bestehenden Gebäude sind Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand abzusetzen.
  3. Investitionsfreibetrag bei abnutzbaren Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA).
  4. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für begünstigte Wirtschaftsgüter (alternativ zum Investitionsfreibetrag).

Hochwasserbedingtes Ausscheiden von Wirtschaftsgütern

Wurde dafür ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen und ist die vorgesehene Mindestbehaltedauer von vier Jahren
noch nicht abgelaufen, unterbleibt die Nachversteuerung wegen des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes aufgrund höherer Gewalt.

Waldnutzungen aufgrund des Hochwassers

Auch für Waldbesitzer gibt es aufgrund dieser Naturkatastrophe steuerliche Erleichterungen (Waldnutzungen aufgrund höherer Gewalt – Kalamitätsnutzung), die in den EStR Rz 7334 ff ausführlich beschrieben werden.

Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit

Eine Naturkatastrophe – wie ein Hochwasser – als unvorhergesehenes Ereignis stellt im steuerlichen Sinn eine Unwägbarkeit dar. War bei einer Tätigkeit vor Eintritt der Unwägbarkeit von einer Einkunftsquelle auszugehen und bewirkt diese Unwägbarkeit
durch unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle nun ein Ausbleiben des Gesamterfolges, stellt dies keinen Grund für die Einstufung als Liebhaberei dar. Wird eine Erwerbstätigkeit aufgrund dieser Naturkatastrophe als Unwägbarkeit beendet, liegt im abgeschlossenen
Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, wenn vorher eine nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen hat.

Unwägbarkeiten sind auch in der Prognoserechnung bei Vermietungen sowohl einnahmen- aus auch ausgabenseitig zu neutralisieren (z.B. Sanierung von Hochwasserschäden am Mietobjekt).

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden sind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Jedoch kürzen steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeiträge),
Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden die abzugsfähigen Kosten. Diese sind daher von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (der Ersatzbeschaffung) abzuziehen, wodurch sich die Abschreibung vermindert. Das Gleiche gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersetzter
Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder eines PKW-Wracks). Wird für die Beseitigung dieser Schäden ein Darlehen aufgenommen, sind die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Quelle BBi August 2024

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!