19. Oktober 2020

Kombilohnbeihilfe – Neustartbonus

Die Kombilohnbeihilfe wurde nunmehr angepasst und steht nun in geänderter Form als Neustartbonus für Beschäftigungsaufnahmen ab 15.6.2020 zur Verfügung. Mehr zum Neustartbonus lesen Sie in diesem Beitrag.

Als Erleichterung für Betriebe, die aufgrund der Coronakrise nicht vollausgelastet sind, stehen Kombilohn und Neustartbonus zur Verfügung. Damit soll die Einstellung neuer Mitarbeiter gefördert werden und gleichzeitig Arbeitssuchenden mit Vermittlungserschwernissen helfen, wieder einen Job zu bekommen.

Um künftig einen größeren Anreiz für die Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit bei den geförderten Dienstverhältnissen zu schaffen, werden die Fördersätze an das Ausmaß der Arbeitszeit angepasst.

Diese betragen künftig:

  • 45% bei Dienstverhältnissen mit 20 bis unter 25 Wochenstunden, sowie bei Dienstverhältnisse mit einem Mindeststundenausmaß von 10 Wochenstunden, wenn sie Personen im Rahmen einer Maßnahme (fit2work, Perspektivenplan, …) oder einer vom AMS beauftragen Begutachtung zur Reintegration empfohlen wurden.
  • 55% bei Dienstverhältnissen mit 25 bis unter 30 Wochenstunden
  • 60% bei Dienstverhältnissen mit 30 und mehr Wochenstunden
  • 30% bei Bewilligungen ab dem 1. Juli 2021

Diese Prozentsätze werden auf die zuletzt gebührende AMS-Leistung (zB Arbeitslosengeld) aufgeschlagen. Der so ermittelte Betrag wird dem Nettobetrag gemäß § 21 AlVG (= 55 % des sv-pflichtigen Bruttobetrages der letzten 12 Monate) gegenübergestellt und als Beihilfe (Differenzzahlung) ausbezahlt.

Die neue Richtlinie und damit die höheren Fördersätze gelten ab 16.11.2020.

Welche Bedingungen für Kombilohnbeihilfe und Neustartbonus erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

Wichtig: Bitte wenden Sie sich an das AMS, bevor ein Arbeitsverhältnis begonnen wird.

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