1. August 2024

Verfassungsgerichtshof-Entscheidung zu Kündigungsfristen bei Arbeitern

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden (VfGH 25.06.2024, G-29/2024): Die gesetzliche Kündigungsregelung für Arbeiter nach § 1159 ABGB ist verfassungskonform und bleibt daher weiter in voller Geltung. Im „Saisonprivileg“ sieht der Verfassungsgerichtshof weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips noch des Gleichheitsgrundsatzes, wenngleich die Verfassungsrichter selbst zugestehen, dass es umfassender Datenerhebungen und Auswertungen bedürfen würde, um festzustellen, ob eine Branche überwiegend aus Saisonbetrieben besteht oder eben nicht.

Auswirkungen für die Praxis

Es bleibt (leider) alles beim Alten. Es ist demnach weiterhin unklar, wer die Beweislast dafür trägt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), dass eine Branche (k)eine überwiegende Saisonbranche ist und dass daher kürzere KV-Kündigungsfristen anwendbar bleiben. Die rechtliche Unsicherheit setzt sich damit in jenen Branchen fort, die Kündigungsfristen abweichend vom Gesetz regeln, wie insbesondere im Hotel- und Gastgewerbe. Hotelliers und Gastwirte, die mit der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen, werden daher weiterhin mit Urgenzen der Arbeiterkammer sowie damit rechnen müssen, beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt zu werden. Nachdem sich der Verfassungsgerichtshof nunmehr elegant aus der Affäre gezogen hat, kann man in der Praxis nur hoffen, dass die KV-Parteien oder der Gesetzgeber das Problem lösen.

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