15. September 2021

Naturkatastrophen: Hilfe durch den Arbeitgeber

Schneemassen und Lawinen im Winter, Hangrutschungen und Überflutungen im Sommer. Gravierende Naturkatastrophen sind keine Seltenheit mehr. Welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, seine bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in Notlage zu unterstützen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Sach-oder Geldzuwendungen durch den Arbeitgeber

Einmalige freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für Betroffene zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden sind beitragsfrei und steuerfrei.

Tipp: Der Arbeitgeber sollte hierfür entsprechende Belegskopien oder andere Nachweise (Fotos, die das Schadensausmaß belegen, Schadensbestätigung durch die Wohnsitzgemeinde etc) für die Schadensbeseitigung zum Personalakt nehmen.

Arbeitnehmer im Katastropheneinsatz als Mitglied einer Rettungsorganisation

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer wegen Teilnahme an einem Großschadensereignis- und Bergrettungseinsatz vom Dienst freistellt und das Entgelt fortzahlt, kann nach den jeweiligen Vorgaben des Landes eine Abgeltung durch das Land gewährt werden. Diese Abgeltung ist ein Ausgleich für den Aufwand, den der Arbeitgeber aufgrund der bezahlten Dienstfreistellung während des Arbeitnehmereinsatzes beim Großschadensereignisses hat und beträgt dieser pauschal 200 Euro pro Arbeitnehmer pro Tag sofern der Einsatz zumindest 8 Stunden gedauert hat.

Die Antragstellung muss in dem Bundesland erfolgen, in dem das Großschadensereignis oder der Bergrettungseinsatz eingetreten oder erfolgt ist.

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von

  • zumindest 8 Stunden
  • insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz notwendig sind.

Praxistipp

Verschaffen Sie den Arbeitnehmern einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Arbeitnehmer,

  • die freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr und
  • im Einsatz bei Großschadensereignissen sind,
  • haben dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch während dieser Zeit, WENN
  • Sie als Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vor dessen Einsatz – idealerweise schriftlich – eine Vereinbarung über Ausmaß und Lage der für das Großschadensereignis erforderlichen Dienstfreistellung abschließen.

Entsprechende Freistellungsvereinbarungen können auch vorab für zukünftige Einsätze getroffen werden.

Informieren Sie den Arbeitnehmer darüber hinaus, dass er Ihnen für jeden seiner Einsätze bei einem Großschadensereignis eine entsprechende Bestätigung seiner Blaulichtorganisation (Rettung, Feuerwehr, Katastrophendienst) vorlegt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung bzw. Antragstellung beim jeweiligen Bundesland!

Arbeitnehmer im Katastropheneinsatz ohne Mitglied einer Rettungsorganisation

Liegen die zuvor erwähnten Voraussetzungen bzw. Umstände (Großschadenereignis, Mitglied einer Rettungsorganisation etc) nicht vor (zB individueller Helfer ohne Mitglied einer Rettungsorganisation), muss die Dienstabwesenheit vorab mit dem Arbeitgeber vereinbart werden (zB Urlaub, Zeitausgleich).

Denn Geld vom Arbeitgeber gibt es während dieser Zeit keines bzw. der Arbeitgeber erhält auch nicht die erwähnte Abgeltung durch das jeweilige Bundesland.

Eine bezahlte Dienstfreistellung kann hingegen dann vorliegen, wenn

  • der Arbeitnehmer unvorhergesehen und unverschuldet aufgrund einer Katastrophenlage nicht von zu Hause zum Arbeitsplatz fahren kann, oder

  • wenn er Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Schaden bzw Vernichtung eigenen Vermögens (Hab & Gut) zu verhindern (zB wenn der Arbeitnehmer Sandsäcke und andere Hochwasserabwehrmaßnahmen zum Schutz seines Eigenheims errichten muss), oder
  • bei Nothilfe. Im Fall der Nothilfe (zB Rettung der 80-jährigen Nachbarin aus dem vermurten Haus) kann man auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben.

Eine Mitteilung an den Arbeitrgeber muss jedoch erfolgen!

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