28. Juli 2022

Quarantäne-Aus bringt viele arbeitsrechtliche Fragezeichen

Arbeitsrecht

Die verpflichtende Quarantäne für Corona-infizierte Personen wird mit Wirkung ab 1. August 2022 abgeschafft. Auch mit positivem Coronatest darf man nun die eigenen vier Wände verlassen, mit FFP2-Maske sogar den Arbeitsplatz aufsuchen. Die neue Regelung löst allerdings viele arbeitsrechtliche Fragen aus. Die für die Praxis wichtigsten Fragestellungen beantworten wir Ihnen nachstehend:

Was regelt die neue Verordnung?

Die Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Die verpflichtende Corona-Quarantäne (Absonderung gemäß Epidemiegesetz) fällt weg und wird durch so genannte „Verkehrsbeschränkungen“ ersetzt. Das bedeutet konkret, dass Personen mit positivem COVID-19-Test ihren Wohnbereich verlassen dürfen, sie müssen aber eine FFP2-Maske tragen. Lediglich im Freien fällt die Maskenpflicht weg, wenn die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen gewährleistet ist. Bei Symptomfreiheit ist auch das Arbeiten am Arbeitsplatz mit FFP2-Maske zulässig.

Es liegt auf der Hand, dass die neuen Regeln stark auf Eigenverantwortung setzen, denn die Beurteilung, ob Symptome vorliegen oder nicht, kann naturgemäß nur die betroffene Person selbst vornehmen. Seitens der verantwortlichen Politiker (insbesondere des Gesundheitsministers) erfolgt der Paradigmenwechsel von staatlichen Zwangsvorgaben zur Eigenverantwortlichkeit bewusst, auch wenn dies von vielen Seiten (z.B. einigen Virologen) kritisiert wird. Auf den ersten Blick klingt das neue Konzept sehr großzügig, es wirft aber leider für die Betriebe eine Reihe an ungeklärten Fragen auf. So dürfen etwa infizierte Arbeitnehmer im Betrieb ihre FFP2-Maske für die gesamte Zeit ihrer Anwesenheit im Betrieb nicht abnehmen und daher in dieser Zeit streng genommen auch weder essen noch trinken. Besonders letzteres ist bei sommerlicher Hitze keine einfache Situation. Die Betriebe werden einiges organisatorisches Geschick aufbringen müssen, um die neuen Bestimmungen sinnvoll und für alle Beteiligten sicher zu vollziehen.

Beachte: Wenn Symptome bestehen, ist das Erscheinen am Arbeitsplatz unzulässig und der Arbeitnehmer muss sich krankschreiben lassen. Hierfür wird die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt.

Wie werden Risikogruppen geschützt?

Die mit 30. Juni 2022 ausgelaufene Risikofreistellungsregelung wird wieder aktiviert, vorerst einmal für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2022. Ob es danach eine Verlängerung geben wird, ist aktuell noch offen und wird von der pandemischen Entwicklung abhängen.

Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattest haben daher Anspruch darauf, dass der Betrieb für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgt (z.B. Arbeiten im Homeoffice oder in einem Einzelzimmer). Andernfalls sind sie unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen, wobei dem Betrieb die Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden. Ein ärztliches COVID-19-Risikoattest ist nur bei jenen Risikopersonen zulässig, die trotz dreifacher COVID-19-Impfung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs unterliegen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Ist ein corona-infizierter Arbeitnehmer verpflichtet, arbeiten zu gehen?

Wer Symptome aufweist und somit als krank bzw. arbeitsunfähig gilt, darf und muss zu Hause bleiben und sich telefonisch krankschreiben lassen. Aber auch ohne Symptome ist ein corona-positiver Mitarbeiter nicht verpflichtet, im Betrieb zur Arbeit zu erscheinen (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber darf der Mitarbeiter aber im Betrieb arbeiten, muss aber eine FFP2-Maske tragen). Es besteht u.E. auch bei symptomfreier Infektion die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung, wodurch sich der betreffende Arbeitnehmer rechtlich gesehen dann ebenfalls im Krankenstand befindet und das Entgelt nach den allgemeinen Bestimmungen für Krankenstände weiterbezahlt wird.

Im Falle der Symptomlosigkeit ist es aber alternativ auch möglich, dass ein Arbeitnehmer freiwillig und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber anstelle einer Krankschreibung Arbeitsleistungen im Homeoffice erbringt.

Was gilt, wenn ein Arbeitgeber nicht möchte, dass ein corona-infizierter Mitarbeiter zur Arbeit kommt?

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Daher sind in Betrieben alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Ansteckungen für die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren. So gesehen ist der Arbeitgeber berechtigt (u.E. aber nicht verpflichtet), corona-infizierte Mitarbeiter, auch wenn diese symptomfrei sind und sich nicht krankmelden möchten, zum Schutz der Arbeitskollegen vom Betrieb fernzuhalten. Eine Alternative besteht darin, arbeitswillige symptomfreie Mitarbeiter mit deren Zustimmung im Homeoffice arbeiten lassen. Scheidet diese Möglichkeit aus (z.B. aufgrund des Tätigkeitsbereichs) und erklärt sich der Arbeitnehmer für die Arbeit im Betrieb leistungsbereit, ist der auf dem betrieblichen „Betretungsverbot“ bestehende Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, da es sich diesfalls um eine betriebsseitige Dienstfreistellung handelt. Der Arbeitgeber bleibt dann, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten, auf den Kosten der Entgeltfortzahlung „sitzen“.

Was ist, wenn Mitarbeiter nicht mit einem corona-positiven Arbeitskollegen gemeinsam arbeiten wollen?

Im Zweifelsfall kann man wohl niemanden dazu zwingen, mit corona-positiven Kollegen – auch wenn diese eine Maske tragen – unmittelbar zusammen zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat daher alle denkmöglichen Alternativen auszuschöpfen, um geäußerten Bedenken von Mitarbeitern Rechnung zu tragen, z.B. durch Homeoffice, Trennwände oder vielleicht sogar ein eigenes „Corona-Kammerl“. Sind derartige Maßnahmen aus organisatorischen oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, muss der Arbeitgeber im äußersten Fall damit rechnen, dass um ihre Gesundheit besorgte Mitarbeiter bei vollen Bezügen der Arbeit fernbleiben (als Rechtsgrundlage käme hierfür ggf. wiederum § 1155 ABGB in Betracht, wenngleich die Anwendung dieser Bestimmung in einer solchen Konstellation durchaus juristisches Diskussionspotential aufweist).

Welche Auswirkungen hat der Wegfall der Quarantäne-Pflicht auf die Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz?

Bisher war der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die behördlich in Quarantäne geschickt wurden, laut Epidemiegesetz (EpiG) zur Weiterzahlung des Entgelts verpflichtet, konnte aber im Gegenzug die Rückerstattung des Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Diese Bestimmung hat naturgemäß dann keinen Anwendungsbereich, wenn Arbeitnehmer behördlich nicht in Quarantäne verbleiben müssen, sondern sich wie bei jeder anderen Erkrankung krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber ist diesfalls zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Krankenstandregelungen verpflichtet, ohne einen vollen Kostenrückersatz zu erhalten.

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