30. Januar 2020

Serienreihe – Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich (Teil 3)

Die Serienreihe Arbeitskräfteüberlassung geht in die dritte Runde. Im neuen Serienteil informieren wir Sie über die administrativen Pflichten sowohl des ausländischen Überlassers als auch des inländischen Beschäftigers.

1. Administrative Pflichten des ausländischen Überlassers

Vertragspartner und Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskraft ist der Überlasserbetrieb mit Sitz im jeweiligen EU-Staat. Mit diesem Unternehmen hat die Arbeitskraft den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieses Unternehmen treffen verschiedene Pflichten, die sich aus den österreichischen Bestimmungen ableiten.

a) Informationspflichten gegenüber Beschäftigten

Der ausländische Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen in Österreich gelegenen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.

Solche wesentlichen Umstände sind insbesondere

  • der Name bzw. die Bezeichnung des Beschäftigers,
  • der Name bzw. die Bezeichnung des Beschäftigers,
  • die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und
  • das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt.
  • das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt.Tipp! Der österreichische Beschäftiger sollte sich Ausfertigungen dieser schriftlichen Bestätigungen ausfolgen lassen, da ihn diesbezüglich eine Aufbewahrungspflicht trifft.

Praxistipp

Der österreichische Beschäftiger sollte sich Ausfertigungen dieser schriftlichen Bestätigungen ausfolgen lassen, da ihn diesbezüglich eine Aufbewahrungspflicht trifft.

b) Anzeige der Überlassung

Der ausländische Überlasser hat die bewilligungsfreie Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden.

Die Meldung hat spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme der überlassenen Arbeitskräfte in Österreich zu erfolgen und hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Beschäftigers,
  • Namen, Geburtsdaten, Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
  • Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgeltes,
  • Ort(e) der Beschäftigung sowie
  • Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.

Vorsicht!

Das Unterlassen dieser Meldung durch den Überlasser ist strafbar!

2. Administrative Pflichten des inländischen Beschäftigers

Die überlassenen Arbeitskräfte erbringen ihre Arbeitsleistungen für den Beschäftiger bzw. gegenüber den Kunden des Beschäftigers, der seine eigenen wirtschaftlichen und betrieblichen Ziele verfolgt. Sie sind in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegen dessen fachlichen und organisatorischen Weisungen. Der Beschäftiger übt, z.B. hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes, die Arbeitgeberfunktion aus. Daraus resultieren verschiedene Pflichten.

a) Bereithalten von Unterlagen

Für überlassene Arbeitnehmer besteht in Österreich regelmäßig keine Sozialversicherungspflicht. Es sollten daher Unterlagen über die erfolgte Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung im jeweiligen EU-Staat (Sozialversicherungsdokument A 1) nach der VO (EWG) Nr. 883/2004 im Inland bereitgehalten werden.

Der österreichische Beschäftiger ist außerdem verpflichtet, Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits- bzw. Einsatzort bereithalten. Ist das Bereithalten der Lohnunterlagen am Einsatzort nicht zumutbar, sind diese jedenfalls im Inland bereitzuhalten und auf Verlangen binnen 24 Stunden zu übermitteln.

Vorsicht!

Sofern für die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer eine aufenthaltsrechtliche und/oder ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch diese Genehmigung am Arbeits- bzw. Einsatzort im Inland bereitzuhalten.

b) Aufzeichnungspflichten

Der österreichische Beschäftiger hat, soweit er aus dem EWR nach Österreich überlassene Arbeitskräfte beschäftigt, Aufzeichnungen über

  • Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,
  • Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft zu führen.

Diese Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Vorsicht!

Den österreichischen Beschäftiger trifft auch die Pflicht zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten, die überlassene Arbeitskräfte in seiner Betriebsstätte leisten.

c) Aufbewahrungspflichten

Der österreichische Beschäftiger hat bei einer Überlassung aus dem EWR Ausfertigungen von schriftlichen Bestätigungen, die der ausländische Überlasser gegenüber den Arbeitskräften zu erteilen hat, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Es handelt sich dabei um jene Schriftstücke, in denen der ausländische Überlasser der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitteilt.

Solche wesentlichen Umstände sind insbesondere

  • der Name und die Bezeichnung des Beschäftigers,
  • die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und
  • das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt.

d) Übermittlungspflichten gegenüber der Gewerbebehörde

Der Beschäftiger hat bei grenzüberschreitender Überlassung aus dem EWR der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli die folgenden Daten, geordnet nach Staaten, zu übermitteln:

  • die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
  • die Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.

e) Informationspflichten

Bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung hat nicht nur der Überlasser, sondern auch der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.

Solche wesentlichen Umstände sind insbesondere

  • die anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Zeit der Überlassung,
  • die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und
  • die Arbeitnehmerschutzvorschriften.

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