13. Juni 2022

Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt und den Strom selbst nutzt (Eigenstromverbrauch) oder diesen weiterverkauft, muss sich auch mit dem österreichischen Steuerrecht befassen.

Durch die Einnahmen aus Stromverkauf und/oder die Entnahme von selbst erzeugtem Strom für private Zwecke wird ab der ersten Kilowattstunde die Unternehmereigenschaft (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausgelöst. Somit sind die folgenden Fragen zu klären:

  • Einkommensteuerliche Auswirkungen
  • Umsatzsteuerpflicht
  • Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
  • Elektrizitätsabgabe

Bei Photovoltaikanlagen werden drei verschiedene Nutzungstypen unterschieden:

  1. Volleinspeiser
  2. Überschusseinspeiser
  3. Inselbetrieb

1. Volleinspeiser

Die gesamte erzeugte Energie wird direkt in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) verkauft.

Einkommensteuer: Die PV-Anlage ist eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche Tätigkeit betreibt.

Umsatzsteuer: Reverse Charge – Übergang der Steuerschuld auf den Wiederverkäufer (z. B. OeMAG)

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht als Neuer Selbständiger bei der SVS tritt in Kraft, sofern Sie selbstständige Arbeit erbringen; die Versicherungsgrenze von € 5.830,20 Euro Gewinn jährlich (2022) übersteigen und sonst mit dieser Tätigkeit nicht anderweitig versichert sind (z.B. ASVG).

2. Überschusseinspeiser

Die erzeugte Energie wird für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft.

Einkommensteuer: Gewinne aus dem Betrieb von PV-Anlagen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und müssen versteuert werden – dies gilt auch für Privatpersonen! Wenn sonst nur ausschließlich nichtselbständige Einkünfte (aus Dienstverhältnis, Pension) vorliegen, sind diese zusätzlichen Einkünfte bis jährlich € 730,00 komplett steuerfrei.

Berechnung des Gewinnes erfolgt immer für das Kalenderjahr:

+ Erlöse aus der Stromeinspeisung
– Ausgaben
– Abschreibung
= vorläufiger Gewinn
– Gewinnfreibetrag (13% bis 2021, 15% ab 2022)
= Gewinn

Der Gewinn stellt die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dar.

Umsatzsteuer: Der Eigenverbrauch ist mit 20% USt. besteuert und muss im Zuge der UVA (monatlich bzw. quartalsweise) abgeführt werden. Für den eingespeisten Strom geht die Umsatzsteuerschuld auf den Wiederverkäufer (z. B. OeMAG) über = Reverse Charge.

Ausnahme: Kleinunternehmerregelung!

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht als Neuer Selbständiger bei der SVS tritt in Kraft, sofern Sie selbstständige Arbeit erbringen; die Versicherungsgrenze von € 5.830,20 Euro Gewinn jährlich (2022) übersteigen und sonst mit dieser Tätigkeit nicht anderweitig versichert sind (z.B. ASVG).

WICHTIG

Lesen Sie immer den Zählerstand per 31.12. und bewahren diesen auf, ebenso die Werte des Eigenverbrauches und der Einspeisung.

3. Inselbetrieb

Die erzeugte Energie wird ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet, der Überschuss wird in Batterien gespeichert.

Einkommensteuer: Es erfolgt kein Verkauf der erzeugten Energie, somit gibt es keine Einnahmen, die der Einkommensteuer unterliegen. Die Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der PV-Anlage stellen für Selbständige Betriebsausgaben dar.

Umsatzsteuer: Mit dem Betrieb einer PV-Anlage als Insellösung ist man aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Unternehmer.

Elektrizitätsabgabe – gilt für alle 3 Varianten

Selbst hergestellte elektrische Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe in Höhe von € 0,015 je kWh.

Für die elektrische Energie, die aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie z. B. Photovoltaik, erzeugt wird, gilt ein Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr. Bis zu dieser Grenze ist der selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom steuerfrei.

Anzeigenpflicht beim Finanzamt

PV-Anlagen mit einem Selbstverbrauch bis 25.000 kWh pro Jahr unterliegen nicht der Anzeigenpflicht.

PV Anlagen mit einem Selbstverbrauch über 25.000 kWh pro Jahr müssen beim Finanzamt angezeigt werden. Neue Anlagen sind binnen 4 Wochen nach Inbetriebnahme beim Finanzamt zu melden. Sie können die PV-Anlage formlos beim Finanzamt mittels Finanz-Online (unter dem Punkt sonstige Services / sonstige Anträge / sonstige Anbringen & Anfragen) übermitteln.

Abschreibung

Die Anschaffungskosten sind um die erhaltenen Zuschüsse (Förderungen) zu kürzen. Erst dann ergibt sich die Basis für die Abschreibung. Es wird eine 20jährige Nutzungsdauer unterstellt.

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