11. Dezember 2019

Beantragen Sie eine GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer bis 31.12.2019

Steuerspartipps zum Jahresende

Gewerbetreibende und (Zahn-)Ärzte können unter bestimmten Voraussetzungen bis spätestens 31.12.2019 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die relevanten steuerpflichtigen Einkünfte 2019 maximal € 5.361,72und der Jahresumsatz 2019 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.

GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ beantragen!

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2019 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 maximal € 5.361,72 und der Jahresumsatz 2019 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 446,81 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 betragen.

Unser Tipp

Der Antrag für 2019 muss spätestens am 31.12.2019 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2019 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

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