11. Dezember 2019

Steuerspartipps zum Jahresende: Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen

Wer im Jahr 2016 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese noch bis 31.12.2019 rückerstatten lassen. Systemkonform ist die Rückerstattung allerdings lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2016 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2019

Wer im Jahr 2016 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2019 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

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