13. März 2020

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Update 2020: Reihengeschäfte, Konsignationslager und innergemeinschaftliche Lieferungen

Im nachstehenden Beitrag geben wir Ihnen einen guten Überblick über die Neuerungen in der Umsatzsteuer ab 2020:

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Demnach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Konsignationslager

Das sind Lager, die ein Verkäufer in einem anderen Mitgliedstaat unterhält und aus dem Käufer bei Bedarf Waren entnehmen. Der Käufer wird erst im Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der Waren. Nach bisheriger Rechtslage führte die Einlagerung im Konsignationslager zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen durch den Verkäufer und die anschließende Entnahme zu einem steuerpflichtigen Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem das Konsignationslager lag. Seit 1.1.2020 führen die Warenverbringungen in das Konsignationslager nicht mehr zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen. Dafür liegt nunmehr bei der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Verkäufer vor. Bestimmte Meldungen und Eintragungen in ein Register sind erforderlich. Außerdem muss die Entnahme aus dem Konsignationslager innerhalb von 12 Monaten erfolgen, widrigenfalls ein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab 1.1.2020 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderenMitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist. Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige ZM für diese Lieferung abgegeben, ist die i.g. Lieferung steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung kann aber gewährt werden, wenn das Versäumnis hinreichend begründet und die ZM entsprechend berichtigt wird.

Wird die UID erst nachträglich mitgeteilt, ist eine Rechnungsberichtigung möglich. Der Erwerber muss dem Lieferanten aber nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war.

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