22. September 2020

Update zu diversen COVID-19 Themen

Beschäftigungsbonus

Die Austria Wirtschaftsservice GmbH hat den Frage-Antwort-Katalog zum Beschäftigungs­bonus für Dienstnehmer, welche sich in Kurzarbeit befinden, aktualisiert. Nähere Infos finden Sie hier.

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Kürzlich wurde das AVRAG novelliert und die Rahmenfrist sowie die höchstmögliche Dauer für  Bildungskarenz und -teilzeit verlängert.

Abweichend von ​§ 11 Abs 1 und ​Abs 1a AVRAG und ​§ 11a Abs 1 AVRAG verlängern sich die Rahmenfrist sowie die höchstmögliche Dauer der Bildungskarenz bzw -teilzeit um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer aufgrund coronabedingter Einschränkungen/Unterbrechungen verlängert (§ 18b Abs 3 AVRAG).

Diese Änderung tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft und mit 31.12.2024 wieder außer Kraft.

COVID-19 Contact-Tracing in Quarantäne

Zu diesem Thema informiert die WKO über die zu treffenden Maßnahmen und eine allenfalls erforderliche Entgeltfortzahlung: nähere Infos finden Sie hier.

COVID-Prämie

Der Bundesrat hat die vom Nationalrat beschlossene Gesetzesnovelle, in der vorgesehen ist, dass COVID-Prämien auch DB-, DZ- und KommSt-frei abgerechnet werden können, in die „Warteschleife“ geschickt. Damit wird sich das Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen voraussichtlich bis in den September 2020 verzögern.

Sonderbetreuungszeit 2.0: befristet bis 30.09.2020

Durch die andauernde COVID-19-Krise sind Dienstnehmer weiterhin vor Herausforderungen gestellt, Arbeit und Betreuungspflichten zu vereinbaren. Da sich die Sonderbetreuungszeit während der Coronavirus-Krise bewährt hat, wurde mit zuletzt gesetzlich geregelt, dass ab 25.07.2020 erneut Sonderbetreuungszeit (= vereinbarte [kein Rechtsanspruch!] und vom Dienstgeber bezahlte max 3-wöchige Dienstfreistellung) angewandt werden kann

  • für minderjährige Kinder bis 14 Jahre bzw
  • ​von Personen, die die Pflege übernehmen, weil die 24-Stunden-Betreuungskraft ausgefallen ist.

Wie bisher kann die Sonderbetreuungszeit auch tage- oder halbtageweise (nicht stundenweise!) vereinbart werden.

Der Dienstgeber kann bei der Bundesbuchhaltungsagentur beantragen, dass er ein Drittel des fortgezahlten Entgelts rückerstattet erhält. Er muss den Vergütungsanspruch bis 31.10.2020 geltend machen.

Urlaub und Entgeltfortzahlung während Corona

In den letzten Wochen wurde viel über die Frage diskutiert, wo man als Dienstnehmer Urlaub machen darf bzw kann, ohne sich der Gefahr auszusetzen, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund einer COVID-19-Erkrankung zu verlieren, bzw welche Konsequenzen drohen, wenn man sich im Urlaub mit dem Coronavirus infiziert.

Das BMAFJ hat ein “ Handbuch COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung“ verfasst, das im August aktualisiert wurde: Nähere Infos finden Sie hier.

Einmalzahlung als Unterstützung für Arbeitslose und Familien

Arbeitslose Personen: + € 450,00
Personen, die aufgrund der COVID-19-Krise längere Zeit arbeitslos sind, erhalten als Hilfe in dieser besonderen Lebenslage eine Einmalzahlung iHv €450,00. Voraussetzung dafür ist, dass sie zwischen Mai und August zumindest 60 Tage lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben.

Familien: + € 360,00 (indexiert) pro Kind
Im September 2020 wird – zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld – eine, wie die Familienbeihilfe indexierte, Einmalzahlung iHv €360,00 für jedes Kind gewährt.

Diese Einmalzahlung
a) muss nicht extra beantragt werden, sondern
b) sie wird als erhöhte, allenfalls indexierte September-Familienbeihilfe ausbezahlt.

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